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(Oberamtmann) Schlosser an Baron von Böcklin in Rust: Betreffend die Anfrage vom 25. Mai kennt er nur ein einziges Beispiel, wo die Herrschaft den Novalzehnten völlig bezieht, obgleich der Bann von einigen specibus in seinen übrigen Feldern frei ist, nämlich Weisweil, wo die Untertanen von vielen Kleinzehntarten frei sind, aber von den Reutenen zehnten müssen, wogegen sie sich nicht gewehrt haben. In Teningen hingegen, wo die Untertanen keinen Heuzehnten geben, wird auch von den neuen, zu Matten gemachten Reutenen keiner gegeben. Die Frage des Absenders wird kaum aus der Observanz zu beantworten sein, denen an dieser kommt auch der Landesherr nicht vorbei. Zum Beispiel wird im ganzen Oberamt Hochberg kein Nachzehnt erhoben, wogegen anderswo, dort wo zweimal geerntet wird, auch zweimal Zehnten erhoben werden, was nach dem kanonischen Recht zulässig ist. Weisweil ist daher uncharakteristisch.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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