Rechnungen über die Verwaltung des auf der Grafschaft Wertheim haftenden Mainzer Jesuitennoviziatsfonds (Bestand)
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Abt. Staatsarchiv Wertheim, R-R 53
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1804-1818
Einleitung: Am 22. April 1667 st.v. lieh Klaus Helmich von Rambstatt, kaiserlicher Obrist zu Pferd, an Stadt und Grafschaft Wertheim 2000 Reichstaler auf vier Jahre. Die Summe war mit 5% zu verzinsen, die Zinsen waren halbjährlich entweder nach Frankfurt am Main oder nach Kitzingen zu entrichten. Das Kapital selbst sollte nach Frankfurt am Main rückerstattet werden (StAWt-R Lit. St Nr. 571 Beil. Nro. 22). Das Kapital blieb jedoch stehen und gelangte an Karl von Rambstatt, einen Sohn Klaus Helmichs von Rambstatt, der in den Jesuitenorden eintrat. Aufgrund seiner Verfügung von 1695 und aufgrund des mit seinem Bruder Benedikt 1705 geschlossenen Transaktionsrezesses fielen drei Viertel des Kapitals = 2250 fl an das Mainzer Noviziat des Jesuitenordens ebd. Beilage Nro. 21). Nach der Auflösung des Ordens durch das Breve Dominus ac redemptor noster vom 21. Juli 1773 wurde das Vermögen des Mainzer Noviziats durch die Administration des Exjesuitenfonds in Mainz verwaltet. Ihr standen auf wertheimischer Seite als Schuldner die Fürstlich Löwenstein-Wertheimische Schatzungsobereinnahme, die Gräflich Löwenstein-Wertheimische Schatzungsobereinnahme und das Gemeinschaftliche Stadtamt gegenüber, wobei die Stadt die Hälfte der Zinsen trug, die beiden Obereinnahmen je ein Viertel. Da der Zinsfuß inzwischen allgemein bei 4% stand, beantraten die Schuldner, auch die 2250 fl des Mainzer Esjesuitennoviziatskapitals lünftig mit 4% zu verzinsen. Als Mainz hinhaltend taktierte, befahl die Fürstlich Löwenstein-Wertheimsche Regierung in Wertheim ihrem Schatzungsobereinnehmer, künftig nur noch 4% zu entrichten (StAWt-R Lit. St Nr. 571). Ende des 18. Jahrhunderts ging das Vermögen des Mainzer Exjesuitenfonds an den Mainzer Landesschulfonds über; dessen Rezeptur saß seit 1799 in Aschaffenburg (StAWt-R Lit. B Nr. 1684a).
Einleitung: § 37 des Reichsdeputationshauptschlusses (RDHS) bestimmte, jene linksrheinischen Spitäler, Fabriken, Universitäten, Kollegien und anderen Stiftungen, die auf dem rechten Rheinufer Besitzungen hätten, seien nicht berechtigt, sie einzufordern; diese Besitzungen seien vielmehr der Regierung der Orte überlassen, wo sie lägen oder wo ihre Einkünfte erhoben würden. Lägen diese Güter oder Gefälle in den Gebieten der entschädigten Fürsten, so sollten die Einkünfte solcher "literarischen Anstalten", die ehemals beiden Rheinseiten gemein waren und nun auf der rechten Rheinseite fortgesetzt würden, den Herrn jener Gebiete bleiben, wo die Gefälle erhoben würden. Wiewohl nun § 37 des RDHS nicht expressis verbis auf Kapitalschulden Bezug nahm, subsumierten die beiden löwenstein-wertheimischen Regierungen diese unter den Begriff Gefälle und beanspruchten den Fonds für das Fürstliche Haus. Man war sich allerdings der Fragwürdigkeit dieses Vorgehens durchaus bewußt und richtete deshalb eine vorläufige Verwaltung der aus dem Exjesuitenfonds anfallenden Zinsen ein (StAWt-R Lit. B Nr. 1684a Qu. 1-7).
Einleitung: Durch gemeinschaftlichen Beschluß vom 23. Oktober 1804 wurde angeordnet, die Zinsen des Exjesuitenfonds sollten einstweilen dem Kapital von 2250 fl zugeschlagen werden. Die rückständigen Zinsen seien durch die Chorverwaltung von der Stadt und den beiderseitigen Schatzungsobereinnahmen einzufordern, die künftigen Zinsen dagegen von der Landesschuldentilgungskasse (StAWt-R R28). Hierüber sei eine separate Rechnung zu führen (StAWt-R Lit. B Nr. 1684a Qu. 10). Dieser Verfügung entsprechend setzen die Rechnungen über die Verwaltung des ehemaligen Mainzer Jesuitennoviziatsfonds im Jahr 1804 ein, und zwar mit dem Datum des Dekrets, dem 23. Oktober (StAWt-R R53 1804/05). Anläßlich der zweiten Rechnungsrevision ordnete die Fürstlich und Gräflich Löwenstein-Wertheimsche Gemeinschaftliche Justizkanzlei Wertheim am 13. März 1810 an, das ehemalige Mainzer Jesuitennoviziatskapital sei künftig durch die Gemeinschaftlcihe Rentei Wertheim "als derjenigen Stelle, welche auch die andere gemeinherrschaftliche Fideicommiß-Kapitalien in Administration habe", zu verwalten (StAWt-R Lit. B Nr. 1684a Qu. 35). Nach dem Tod des Rentmeisters Ernst Gottlieb Hörner am 27. April 1818 (ev. Kirchenbuch Wertheim) wurde die Rechnung über den Mainzer Jesuitennoviziats-Kapitalfondsin die rechnung der Gemeinschaftlichen Rentei Wertheim aufgenommen, und zwar im Anschluß an die übrigen Fideikommißkapitalienrechnungen; sie wurde seitdem nur noch im Rahmen dieser Rechnung geführt (StAWt-R R94 1818/19 s. 293ff und 1819/20 S. 308).
Einleitung: Nach der Auflösung der Gemeinschaftlichen Rentei Wertheim im Jahr 1840 wurde der Fonds durch Dekret vom 16. und 26. April 1842 je zur Hälfte den beiderseitigen Fideikommißkassen zugeteilt (StAWt.R Lit. B Nr. 1684b Qu. 85 und 87). Auf Anfrage der Fürstlich Löwenstein-Wertheim-Rosenbergischen Domänenkanzlei vom 7. Juli 1842 verfügte Fürst Carl zu Löwenstein-Wertheim-Rosenberg, der Anteil seines Hauses sei für Erwerbungen in [Klein-]Heubach zu verwenden, die dem Fideikommiß zugeschalgen werden sollten (ebd. Qu. 92).
Einleitung: Die der Fürstlich Löwenstein-Wertheimschen Justizkanzlei, ab Ende 1810 der Fürstlich Löwenstein-Wertheimschen Domänenkanzlei vorgelegte Rechnungsserie des Mainzer Jesuitennoviziatsfonds ist von 1804/05 - 1817/18 mit einer Ausnahme komplett: Es fehlt das Urkundenheft zur ersten Rechnung 1804/05 - 1805/06. Nach einem Vermerk des Rechnungsführers Johannes Heller vom 27. Dezember 1806 befanden sich diese Urkunden bei der Serie, die der gräfllichen Seite eingereicht wurden (StAWt-R Lit. B Nr. 1684a Qu. 20). Über den Verbleib dieser Serie ist nichts bekannt. Rechner waren, entsprechend den oben angeführten Dekreten, bis 1809 der Chorverwalter Johannes Heller, ab 1809 die Rentmeister der gemeinschaftlichen Rentei Wertheim, zuerst bis 1818 Hofkammerrat Ernst Gottlieb Hörner. Die Revision lag bis 1818 bei der fürstlichen Seite, anfangs bei der Justizkanzlei, dann beim Revisorat der Domänenkanzlei. Die Einnahmen des Fonds flossen seit 1804 aus der wertheimischen Landesschuldentilgungskasse sowie in geringem Umfang aus an Private verliehenem Kapital. Bei den Ausgaben sind bemerkenswert die Ausgaben an das Großherzoglich Frankfurtiche Kammerzahlamt in Aschaffenburg aufgrund eines Dekrets der Gemeinschaftlichen Justizkanzlei Wertheim vom 4. August 1810 (StAWt-R R53 1809/10 Urk. Nr. 3). Sie dienten der Sustentation des Personals des ehemaligen Mainzer Jesuitennoviziats- und Schulfonds. Der Bestand R 53 kam in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts ins Fürstlich Löwenstein-Wertheim-Rosenbergische Archiv. Er wird erstmals im Repertorium über die Rechnungen und Rechnungsurkunden dieses Archivs erwähnt; als Lagerort ist das Zimmer hinter der Revision angegeben. Bestandsverluste traten nicht ein. Im März 1984 wurde der Bestand durch die Werkstudentin Regina Koch verzeichnet und durch den Archivangestellten Manfred Sziele verpackt. Die Reinschrift des Repertoriums besorgte die Angestellte Liselotte Goldschmitt. Der Bestand StAWt-R R 53 Rechnungen über die Verwaltung des auf der Grafschaft Wertheim haftenden Mainzer Jesuitennoviziatsfonds umfaßt nunmehr ca. 0,1 lfd.m in 9 Einheiten. Wertheim, März 1984 gez. Hofmann
Nachtrag: Im September 2011 wurden die Bände von Sabine Thaller in das derzeit benutzte, archiveigene System eingegeben. Damit wurden die Voraussetzungen geschaffen, dass die Bände über das Online-Bestellsystem in den Lesesaal bestellbar sind. Das Vorwort der ersten Ausgabe des Repertoriums von Norbert Hofmann wurde ungekürzt übernommen. Das Verzeichnis umfasst fünf Titelaufnahmen. Bronnbach, Dezember 2011 Martina Heine
Einleitung: § 37 des Reichsdeputationshauptschlusses (RDHS) bestimmte, jene linksrheinischen Spitäler, Fabriken, Universitäten, Kollegien und anderen Stiftungen, die auf dem rechten Rheinufer Besitzungen hätten, seien nicht berechtigt, sie einzufordern; diese Besitzungen seien vielmehr der Regierung der Orte überlassen, wo sie lägen oder wo ihre Einkünfte erhoben würden. Lägen diese Güter oder Gefälle in den Gebieten der entschädigten Fürsten, so sollten die Einkünfte solcher "literarischen Anstalten", die ehemals beiden Rheinseiten gemein waren und nun auf der rechten Rheinseite fortgesetzt würden, den Herrn jener Gebiete bleiben, wo die Gefälle erhoben würden. Wiewohl nun § 37 des RDHS nicht expressis verbis auf Kapitalschulden Bezug nahm, subsumierten die beiden löwenstein-wertheimischen Regierungen diese unter den Begriff Gefälle und beanspruchten den Fonds für das Fürstliche Haus. Man war sich allerdings der Fragwürdigkeit dieses Vorgehens durchaus bewußt und richtete deshalb eine vorläufige Verwaltung der aus dem Exjesuitenfonds anfallenden Zinsen ein (StAWt-R Lit. B Nr. 1684a Qu. 1-7).
Einleitung: Durch gemeinschaftlichen Beschluß vom 23. Oktober 1804 wurde angeordnet, die Zinsen des Exjesuitenfonds sollten einstweilen dem Kapital von 2250 fl zugeschlagen werden. Die rückständigen Zinsen seien durch die Chorverwaltung von der Stadt und den beiderseitigen Schatzungsobereinnahmen einzufordern, die künftigen Zinsen dagegen von der Landesschuldentilgungskasse (StAWt-R R28). Hierüber sei eine separate Rechnung zu führen (StAWt-R Lit. B Nr. 1684a Qu. 10). Dieser Verfügung entsprechend setzen die Rechnungen über die Verwaltung des ehemaligen Mainzer Jesuitennoviziatsfonds im Jahr 1804 ein, und zwar mit dem Datum des Dekrets, dem 23. Oktober (StAWt-R R53 1804/05). Anläßlich der zweiten Rechnungsrevision ordnete die Fürstlich und Gräflich Löwenstein-Wertheimsche Gemeinschaftliche Justizkanzlei Wertheim am 13. März 1810 an, das ehemalige Mainzer Jesuitennoviziatskapital sei künftig durch die Gemeinschaftlcihe Rentei Wertheim "als derjenigen Stelle, welche auch die andere gemeinherrschaftliche Fideicommiß-Kapitalien in Administration habe", zu verwalten (StAWt-R Lit. B Nr. 1684a Qu. 35). Nach dem Tod des Rentmeisters Ernst Gottlieb Hörner am 27. April 1818 (ev. Kirchenbuch Wertheim) wurde die Rechnung über den Mainzer Jesuitennoviziats-Kapitalfondsin die rechnung der Gemeinschaftlichen Rentei Wertheim aufgenommen, und zwar im Anschluß an die übrigen Fideikommißkapitalienrechnungen; sie wurde seitdem nur noch im Rahmen dieser Rechnung geführt (StAWt-R R94 1818/19 s. 293ff und 1819/20 S. 308).
Einleitung: Nach der Auflösung der Gemeinschaftlichen Rentei Wertheim im Jahr 1840 wurde der Fonds durch Dekret vom 16. und 26. April 1842 je zur Hälfte den beiderseitigen Fideikommißkassen zugeteilt (StAWt.R Lit. B Nr. 1684b Qu. 85 und 87). Auf Anfrage der Fürstlich Löwenstein-Wertheim-Rosenbergischen Domänenkanzlei vom 7. Juli 1842 verfügte Fürst Carl zu Löwenstein-Wertheim-Rosenberg, der Anteil seines Hauses sei für Erwerbungen in [Klein-]Heubach zu verwenden, die dem Fideikommiß zugeschalgen werden sollten (ebd. Qu. 92).
Einleitung: Die der Fürstlich Löwenstein-Wertheimschen Justizkanzlei, ab Ende 1810 der Fürstlich Löwenstein-Wertheimschen Domänenkanzlei vorgelegte Rechnungsserie des Mainzer Jesuitennoviziatsfonds ist von 1804/05 - 1817/18 mit einer Ausnahme komplett: Es fehlt das Urkundenheft zur ersten Rechnung 1804/05 - 1805/06. Nach einem Vermerk des Rechnungsführers Johannes Heller vom 27. Dezember 1806 befanden sich diese Urkunden bei der Serie, die der gräfllichen Seite eingereicht wurden (StAWt-R Lit. B Nr. 1684a Qu. 20). Über den Verbleib dieser Serie ist nichts bekannt. Rechner waren, entsprechend den oben angeführten Dekreten, bis 1809 der Chorverwalter Johannes Heller, ab 1809 die Rentmeister der gemeinschaftlichen Rentei Wertheim, zuerst bis 1818 Hofkammerrat Ernst Gottlieb Hörner. Die Revision lag bis 1818 bei der fürstlichen Seite, anfangs bei der Justizkanzlei, dann beim Revisorat der Domänenkanzlei. Die Einnahmen des Fonds flossen seit 1804 aus der wertheimischen Landesschuldentilgungskasse sowie in geringem Umfang aus an Private verliehenem Kapital. Bei den Ausgaben sind bemerkenswert die Ausgaben an das Großherzoglich Frankfurtiche Kammerzahlamt in Aschaffenburg aufgrund eines Dekrets der Gemeinschaftlichen Justizkanzlei Wertheim vom 4. August 1810 (StAWt-R R53 1809/10 Urk. Nr. 3). Sie dienten der Sustentation des Personals des ehemaligen Mainzer Jesuitennoviziats- und Schulfonds. Der Bestand R 53 kam in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts ins Fürstlich Löwenstein-Wertheim-Rosenbergische Archiv. Er wird erstmals im Repertorium über die Rechnungen und Rechnungsurkunden dieses Archivs erwähnt; als Lagerort ist das Zimmer hinter der Revision angegeben. Bestandsverluste traten nicht ein. Im März 1984 wurde der Bestand durch die Werkstudentin Regina Koch verzeichnet und durch den Archivangestellten Manfred Sziele verpackt. Die Reinschrift des Repertoriums besorgte die Angestellte Liselotte Goldschmitt. Der Bestand StAWt-R R 53 Rechnungen über die Verwaltung des auf der Grafschaft Wertheim haftenden Mainzer Jesuitennoviziatsfonds umfaßt nunmehr ca. 0,1 lfd.m in 9 Einheiten. Wertheim, März 1984 gez. Hofmann
Nachtrag: Im September 2011 wurden die Bände von Sabine Thaller in das derzeit benutzte, archiveigene System eingegeben. Damit wurden die Voraussetzungen geschaffen, dass die Bände über das Online-Bestellsystem in den Lesesaal bestellbar sind. Das Vorwort der ersten Ausgabe des Repertoriums von Norbert Hofmann wurde ungekürzt übernommen. Das Verzeichnis umfasst fünf Titelaufnahmen. Bronnbach, Dezember 2011 Martina Heine
Bestand
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person oder Organisation über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
Es gelten die Nutzungsbedingungen des Landesarchivs Baden-Württemberg.
13.11.2025, 14:40 MEZ