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1.) Das Schloss an der fürstlichen Burg [zu Barchfeld] mit dem Turm, dem Hof und übrigen Gebäuden an dem dabei liegenden Garten; 2.) ein adliger S...
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Vgl. altes Findbuch (R Nr. 1354), s.v. von Stein, Nr. 1
A I u, von Stein sub dato
Urk. 14 Aktiv- und Passivlehen [ehemals: Urkunden A I u]
Aktiv- und Passivlehen [ehemals: Urkunden A I u] >> Aktivlehen >> Personenbetreffe S >> Sta-Sti >> Stein, von
1745 November 20
Lehnsrevers
Urkunde
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: 1.) Das Schloss an der fürstlichen Burg [zu Barchfeld] mit dem Turm, dem Hof und übrigen Gebäuden an dem dabei liegenden Garten; 2.) ein adliger Sitz und Freihof mit Haus, Hof und übrigen Gebäuden am Dorfwasser unweit der Burg gelegen; 3.) ein adliger Sitz und Freihof mit Haus, Hof und übrigen Gebäuden mitten im Dorf [Barchfeld] und am Anfang der so genannten hohen Gasse gelegen; 4.) hohes und niederes Gericht in Dorf und Feld über Hals und Hand mit aller Obrigkeit und Herrlichkeit, zu setzen und zu entsetzen, Gebote, Verbote, Ehren, Nutzen, Rechte, Freiheiten, Würden, Herkommen und Gewohnheiten sowie die hohe und niedere Jagd, soweit die Barchfelder Flurgemarkung reicht; 5.) die Feldgüter an Artland und Wüstungen, auf ungefähr 1.200 Acker geschätzt, sowie an Wiesenwachs, auf ungefähr 143 Acker geschätzt; 6.) die Lehnschaft, Zinsen und Dienste über acht Hufen Land, die die Untertanen innehaben; 7.) weitere näher beschriebene Güter: das Witzelsgut, das Heringergut, das Hopfengut, das Perlettsgut, das Schmidtsgut, das Stockhausergut, das Hübnersgut, das Wietzengut und das Langengut; 8.) ein Gut, genannt das Mühlengütlein; 9.) die Hälfte der Lehnschaften, Zinsen und Dienste; die andere Hälfte ist fürstlich sachsen-meiningensches Lehen; 10.) die Dienste von einem Hof, genannt der Scheerstetterhof, der frauenbreitungisch-hennebergisches Klosterlehen ist, und von einer Hufe Land, die hennebergisch-schleusingisches Schullehen ist; 11.) die Lehnschaften, Dienste und Zinsen von einem Hof, genannt der Fischerhof, mit seinem Zubehör, insbesondere mit dem so genannten Fischergarten vor dem Dorf an der Straße nach dem Fischfluß; 12.) die Lehnschaften, Zinsen und Dienste von dem Hof und Gut, genannt der Heimersgrund, mit dessen Zubehör; 13.) die Lehnschaft, Zinsen und Dienste über den vierten Teil des Hünischen Guts, sowie von einigen einzelnen Stücken, die in keine Erbgüter gehören und ungefähr 150 Acker Artland und 46 Acker Wiesen umfassen; 14.) die Lehnschaften und Zinsen größtenteils von den Häusern, Mühlen und Hofstätten im Dorf Barchfeld [Ortsteil der Gem. Barchfeld-Immelborn, Wartburgkr.]; 15.) die Schäferei mit dazu gehörender Hut- und Triftgerechtigkeit; 16.) verschiedene Teiche bei und um Barchfeld; 17.) die Fischerei, erstens in der Werra, die bei dem Salzgraben anfängt und bei dem so genannten Entengraben unter der Grumbach endet, zweitens in dem Fischwasser, genannt die Schweina, das bei der Wallstatt zu Wenigenschweina anfängt und zu Barchfeld über dem Dorf bei dem obersten Mühlenwehr endet, drittens das Fischwasser, genannt die Grimmelbach, von der alten steinisch-profischen Grenze an bis zum Einfluss in die Werra; 18.) die in der Barchfelder Flurgemarkung gelegenen hundischen oder so genannte steinischen Lehnschaften und Erbzinsen mit dem der Observanz nach hergebrachten großen Handlohn, der nach Absterben des hundischen Geschlechts von den von Stein freigekauft worden war und aus den folgenden Zinsen besteht: dreieinhalb Gänse, zweieinhalb Hähne, 19 gute Groschen, anderthalb Heller an Geld Erbzinsen, zwei Gulden, zwölf gute Groschen an Wasserzins auf der Werra, zehn und ein Viertel Acker Wiesen; 19.) ein Wohnhaus und Zubehör, auch ein Acker Artland im Weitig; 20.) die Lehnschaften, Zinse und Dienste über das Hunische Gut zu einem Viertel, wovon die übrigen drei Viertel die von Buttlar zu Salzungen haben; 21.) [die Lehnschaft, Zinse und Dienste] an dem Scherstetter Hof, der hennebergisch-frauenbreitungisches Klosterlehen ist; 22.) folgende Dienste: vier Tage ackern mit dem Pflug, zwei Kornfuhren, zwei Heufuhren, drei Fuder Küchenholz zu führen und einen Tag mit der Hand schneiden; 23.) Wommen und Weiden, Dienste, Herberge, Abzüge, Lager, Folge, Schankstätte, Viehtriften und alles Zubehör, klein und groß, nichts ausgenommen, als Mannlehen.
Vermerke (Urkunde): Siegler: Dr. Hüpeden
Belehnte/r: Johann Caspar Adam von Stein, hessischer Major, und sein Bruder Johann Ludwig Ferdinand, dann Friedrich Leopold von Stein, Sohn des verstorbenen Adam Ernst von Stein, sowie anstatt des Sohnes des verstorbenen Daniel Rabe von Stein, Wilhelm Friedrich von Stein, dessen Kurator Adam Wilhelm von Mansbach