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Verordnung: Bei der Wahl der neuen Kirchenvorstände bedarf es keiner höheren Bestätigung, es ist nur zur Verpflichtung das Wahlprotokoll einzusenden (Ausfertigung zwei Mal vorhanden)
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E 3 A Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt]
Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt] >> K Kirchen- und Religionsangelegenheiten >> K.4 Kirchliches Personal und Gremien der Kirchen >> K.4.2 Sonstiges Personal und Ehrenämter der Kirchen
Vilbel, 1828 März 5
Sachakte
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