Verfügung: Die Hessischen Landräte werden angehalten, die ihnen anvertraute polizeiliche Strafgewalt exakt nach den bestehenden Instruktionen durchzuführen. Die Entscheidungsgründe ihrer Erkenntnisse sind in bündiger Kürze und klar anzugeben, damit auch durch die Verurteilung keine Zweifel auftreten (Überweisungsschreiben vom 7. April 1829 anbei)