Streit um die Hinterlassenschaft der 1587 kinderlos verstorbenen Margaretha Torck, Witwe des Johann Fre(i)linckhaus, Bürgers zu Kamen, in Kamen. Die Stadt Kamen hielt die Ansprüche des Franz von Lünen (Lunen) gen. Torck - die Erblasserin soll die Brudertochter seines Urgroßvaters (gest. 1505) sein - für zweifelhaft und verklagte ihn vor dem Gericht der Stadt Unna. Sie macht geltend, daß sie die Erbschaft einziehen und durch die städt. Rentkammer verkaufen dürfe, da sich binnen Jahr und Tag kein berechtigter Erbe gefunden hätte. Sie nennt mehrere Präzedenzfälle zwischen 1528 und 1601, in denen das Gewohnheitsrecht des Erbheimfalls zur Anwendung gelangt sei. Der klevische Fiskal erhob vor dem Hofgericht Kleve gegen die Stadt Kamen den Vorwurf, sie schmälere die landesherrliche Hoheit, denn das Heimfallrecht bzw. „ius bonorum vacantium“ sei ein „ius regaliorum“. Der Prozeß endete vor der 1. Instanz mit einem Vergleich zwischen dem Fiskal und Franz Torck und der Zurückweisung des städt. Anspruchs auf die Hinterlassenschaft.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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