Martin, Sohn des Sylvester Stainmetz, wohnhaft zu Stuttgart, wegen ungebührlichen Verhaltens bei der Festnahme des Hans Bückhlin durch die Büttel zu Stuttgart gef., jedoch auf seine und seines Vaters Bitten begnadigt und mit der Auflage freigel., seine Atzung und Gefängniskosten zu bezahlen, Leib und Gut ohne obrigkeitliche Bewilligung nicht zu verändern und sich auf Mahnung zu stellen, gelobt eidlich, diese Artikel zu befolgen, und schwört U. Er stellt seinen Vater Sylvester Stainmetz als Bürgen, der sich verpflichtet, im Falle des Bruchs dieser U. der Herrschaft Württemberg aus seinem Haus und der Hofraite zu Leonberg, zwischen dem Spital und Konrad Fuchs gelegen, 200 fl zu bezahlen.