Franciscus [Dietrich], Abt von Weingarten, verleiht ein Gut in Weiler, das an Georg Keßler verliehen ist, für den Fall seines Todes der Tochter des + Hans Keßler in Weiler, Agatha Keßlerin, auf Lebenszeit. Die Beliehene muß das Lehen persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie darf nichts entfremden, namentlich Eichen und andere fruchttragende ("bärende") Bäume nicht fällen. Jährlich reicht sie zu Martini als Zins und Hubgült 5 Scheffel beiderlei Früchte, Vesen und Hafer, 3 Streichen Kernen, an Geld 3 lb 3 ß 10 1/2 d Ravensburger Maßes und Währung, 2 Hühner, 40 Eier, 1 Fasnachthenne. Weiter muß sie jährlich auf dem Vesen- und Haferösch neben dem Zehnten die dritte Garbe als Zins aufsetzen. Das Lehen fällt heim im Todesfall, bei Verletzung der Leihebedingungen und wenn sich die Beliehene durch Eingehen einer Ungenossamenehe oder sonst dem Kloster "abschweif" macht. Es muß dann mit Dritteil, Heu und Strohrichte zurückgegeben werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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