Jakob Theilin aus Stuttgart, daselbst gef., weil er trotz eines Gerichtsurteils, das ihm den Besuch von offenen Zechen und Wirtshäusern und das Tragen von Waffen untersagt hatte, seine Habe zum Schaden von Frau und Kindern verschwendet und vertan hatte, jedoch auf seine, seiner Frau und Freundschaft Bitten der rechtlichen Strafe entledigt und mit der Auflage freigel., die Artikel des früher ergangenen Urteils strikt einzuhalten, fortan sich innerhalb des Stuttgarter Zwing und Banns aufzuhalten und ohne obrigkeitliche Erlaubnis nicht zu verlassen, auch sich wohl zu verhalten, gelobt dies eidlich und schwört U.