Verordnung: Das Ableben des Kaisers Karl VII. ist in allen Landen von den Kanzeln zu publizieren. Bei der Verlesung der hierzu verordneten Verkündigung und des Gebets soll sich die Gemeinde entsprechend verhalten. Es ist beigefügt eine Abschrift des Formulars der Verkündigung und eine Abschrift des Gebets, das vor dem Vaterunser zu sprechen ist