1522 April 5Johann von Ryndorp, Johann Clemoit und Johann von Kempen alle drei derzeit Kirchmeister der Pfarrkirche St.Brigida in Köln bekunden, daß sie von Heinrich Ros (Roeß), Heinrich Gruwell und Andreas von Loebruch als Treuhänder des Testaments +Tillmanns von Upladen zur Ausführung der Testamentsbestimmungen aufgefordert worden sind. Tillmann hat testamentarisch bestimmt, daß die Treuhänder (1.) das Geld, das sie gegebenenfalls durch einen Verkauf seines Rechts an dem Haus zum [?] Bongardt am Altermarkt, in dem er wohnte, einnehmen, ferner, daß sie (2.) die aus anderen seiner Güter stammende Erbrente von 16 oberländischen Gulden - den Gulden zu 24 Rader Weißpfennige gerechnet - sowie (3.) jene 12 Gulden kölnischer Währung, die er in Form einer Erbrente von Bürgermeister und Rat der Stadt Köln innehat für eine Messe verwenden. Diese soll täglich in der Pfarrkirche St.Brigida durch einen Priester in der Art eines Offiziums und nicht in der Art eines Benefiziums für seine Eltern, Hermann Hachen, seine Ehefrau vur syne synnre alderen Herman Hachen synre huysfrauwe), seiner und ihrer Freunde und Verwandten Seelenheil gelesen werden. Der Priester, der diese Messe liest, soll stets anschließend zum Grab des Engels, +Ehefrau des Hermann Hachen, gehen, segnen und die Psalmen Misere und De profundis mit den üblichen Kollekten lesen. Falls jemand aus seinem oder aus Hermann Hachens Geschlecht diese Messe zu lesen wünscht (dair zo beqweme wurde der vurgenanter missen begerten), soll man ihn gegenüber Anderen [Bewerbern] vorziehen. Die Treuhänder sollen diese Stiftung in bestmöglicher Form begründen und den Kirchmeistern übergeben. Ferner hat Tillmann den Ausstellern für diese Messe seinen neuen silbernen und mit Gold überzogenen Kelch übergeben sowie einen Erbrentenbrief über 12 oberländische rheinische Gulden - den Gulden zu 4 Mark Kölner Währung - die Tillmann jährlich von Bürgermeister und Rat der Stadt Köln gemäß dem Inhalt der Rentenverschreibung und beigefügter Urkunden (wilbrive) [zukommen].Die Urkunden haben folgenden Inhalt:(1.)Bürgermeister, Rat und andere Bürger der Stadt Köln mit allen Räten und 44 Schöffen des Gerichts verkaufen dem Johann von Lendrinhuyssenn und seiner Ehefrau Elisabeth eine Erbrente von 12 oberländischen rheinischen Gulden - den Gulden zu 4 Mark Kölner Währung - für 300 bereits bezahlte, ebensolche Gulden; die Rente werden sie jährlich an 2 Terminen, je zur Hälfte am 24.Juni (so sant Johans myssen baptisten zo mytzsumer) und am 25.Dezember (up dat helige hogetzidt Christmyssenn doch), und zwar jeweils im Zeitraum von 4 Wochen nach diesen Terminen bezahlen. Dafür verbürgt sich der Rat, und falls sie dennoch ihr Geld nicht erhalten, dürfen sie sich an den Bürgern schadlos halten. Die Verkäufer halten sich das Rückkaufrecht für 300 genannte Gulden vor. Siegler die Aussteller. Datum 1480, 20. Dezember (up sant Thomas avent des heligenn apostells).(2.)Vor Gottfried (Godart) Eickheister und Gumprecht Meinersclacha), Schöffen zu Köln, bekunden Costyn Fuydenerb), Bürger zu Köln, und Gertrud (Druytgin) von Lendrynckhuyssenn als Erbberechtigte (erffgenamen), Schwiegersohn und Tochter +Johanns von Lendrynnckhuyssenn, daß ihren Mitberechtigten Poirtzgin und Agnes von Lendrynckhuysenn - Schwager und Schwester, bzw. Schwiegersohn und Tochter des Erblassers - bei der Teilung, die sie untereinander durchgeführt haben, eine Erbrente von 12 oberländischen rheinischen Gulden - jeder Gulden zu 4 Mark Kölner Währung - sowie noch eine Erbrente von 12 ebensolchen Gulden zugefallen sind. Für diese Renten hatten der erwähnte Johann und seine Frau Elisabeth gemäß dem Inhalt zweier Rentenverschreibungen an Bürgermeister und Rat der Stadt Köln entsprechende Kaufsummen bezahlt. Aussteller beider Urkunden sind Bürgermeister, Rat und andere Bürger der Stadt Köln, die eine datiert von 1480, 20.Dezember (up sant Thomas avennt des heligen apostels), die andere von 1480, 30.September (up sant Remeyß avennt). Winand Portgen und Agnes sollen diese Erbrenten mit allen zugehörigen Rechten nutzen und behalten. Siegler: die beiden Schöffen als Aussteller. Datum: 1508, 21.März(3.)Vor Konrad von Elner und Johann von Lanck, Schöffen zu Köln, verkaufen Winand Poetzgin und seine Ehefrau Agnes von Lendrynckhuyssenn dem Tillmann von Upladen, Bürger zu Köln, eine Erbrente von 12 oberländischen rheinischen Gulden - den Gulden zu 4 Mark Kölner Währung -, die die Eheleute einer Rentenverschreibung (rentbrieffs) zufolge innehaben. Diese Urkunde ist ausgestellt von Bürgermeister und Rat der Stadt Köln und datiert von 1480, 20.Dezember (up sant Thomas avent des heligen apostels). Darüber geben auch 3 weitere Urkunden (wilbrive) Auskunft, in denen den Eheleuten diese und andere Rechte zugeteilt und aufgetragen worden sind. Letztere Urkunden sind den Ausstellern zur Kenntnis gebracht worden. Der Verkauf [der Rente im Jahr 1480] geschah für eine Summe, die die Eheleute nun auch von Tillmann erhalten haben. Die Verkäufer übergaben die Erbrente mit den zugehörigen Urkunden an den Käufer [Tillmann] und verzichten darauf; sie versprechen Währschaft zu leisten. Siegler die beiden Schöffen als Aussteller. Datum 1511, 28.April. Eine weitere Rentenverschreibung über eine Erbrente von 16 oberländischen rheinischen Goldgulden kurfürstlich-rheinischer Münze rührt vom Dechanten und Domkapitel der Domkirche zu Köln:(4a.)Dechant und Kapitel des Domstiftes Köln verkaufen an Tillmann von Upladen, Sohn des Andreas (dreis son), Bürger zu Köln, eine Erbrente von 16 oberländischen rheinischen Goldgulden, kurfürstlich-rheinischer Münze aus den aus allen Gütern, Höfen, Zehnten, Wäldern, Weiden und Wiesen des Kapitels und der Domkirche anfallenden Einkünften, Renten, Zinsen und Pachten. Diese Rente verkaufen sie ihm für 400 solcher Goldgulden, die ihnen der Käufer bezahlt hat. Mit diesem Geld und anderem, das sie dazugetan haben, haben sie ihrer und der Domkirche Zehnt und Renten zu Freialdenhoven (Vredenaldenhoven) im Lande von Jülich abgelöst, die an Johann von Hambach, Vogt zu Willensteyn (Wilhelmstein [?]) für 2120 Goldgulden verpfändet waren. Die Rente werden sie dem Tillmann jährlich an zwei Terminen - eine Hälfte am St.Remigiustag [1.Oktober], die andere zu Ostern - zahlen; davon befreien sie auch nicht etwaige Unglücke wie Krieg, Raub, Brand. Dazu haben sie sich verpflichtet Kraft der Urkunde des Gerichts des Hofes zu Köln und des Offizials dieses Hofes, vor dem sie auch alle Punkte mittels ihres Syndikus und Prokurators Bernhard von Harderwick gerichtlich bekannt haben; bei Nichtbezahlung wird der Offizial das Geld von ihnen gerichtlich eintreiben; wenn auch dies erfolglos bleibt, dürfen Tillmann oder seine Erben sich an den Gütern des Domstifts schadlos halten. Bei Bedarf werden sie dem Tillmann eine neue, gleichlautende Urkunde ausstellen. Die Verkäufer behalten das Rückkaufrecht für 400 Goldgulden und alle etwa noch bestehenden Zahlungsrückstände. Siegler die Aussteller mit dem Geschäftssiegel (segel gnant ad causas) ihrer Kirche. Siegelankündigung des Offizialatssiegels durch den Offizial, der den Verkauf bestätigt. Datum: 1521, 8.April.Ferner: (4b.)Der Offizial des Hofes zu Köln bestätigt auf Bitten des Bernhard von Harderwick, Syndicus und Prokurator, den rückseitigen Vertrag über den Verkauf einer Erbrente durch Dechant und Kapitel der Domkirche zu Köln, die diesbezüglich seiner richterlichen Gewalt unterworfen sind, und genehmigt ihn. Ankündigung der Unterschrift des Notars des Hofes. Siegler der Aussteller mit dem Offizialatssiegel. Datum: Am erzbischöflichen Hof vor dem Gericht des Offizials 1521, 10.April; Zeugen die Magister und Geschworenen des Gerichts Johannes Crupc), Dietrich von Dyngen, bestellt durch den Notar Cratho (Crathonen)d) von Wetter.Ferner bekunden die obengenannten Aussteller [Johann von Ryndorp, Johann Clemoit und Johann von Kempen] von den genannten Treuhändern folgende Gegenstände erhalten zu haben: 2 Meßgewänder mit allem Zubehör, 1 silbernen mit Gold überzogenen Kelch, 1 Korporal mit Zubehör, 2 silberne Pollen zu zusammen 1 Mark Silber, 2 Pollen aus Zinn, 1 kupfernen Leuchter; alles wird nun in einer Kiste verwahrt, die in der genannten Kirche am St.Annenaltar steht, an dem die Messe und Memorie gehalten werden sollen. Die Kirchmeister verpflichten sich zur Einhaltung des Inhalts der testamentarischen Bestimmung und zur entsprechenden Verwendung der Renten. Sollte die Erbrente einmal abgelöst werden, dann sorgen sie dafür, daß das empfangene Geld unverzüglich wieder für die Memorie angelegt wird, damit der Priester dennoch die Messe weiterhin hält, solange bis das Geld angelegt ist. Will er das nicht tun, dann werden die Treuhänder zusammen mit den Kirchmeistern - nach dem Tod der Treuhänder die Kirchmeister alleine - einen neuen geeigneten Priester einsetzen. Siegler die drei Aussteller. Siegelankündigung des Melchior von Kerpen und des Georg von Breuwiller, beide Schöffen zu Köln.Ausf., Perg., Siegel 1, 3, 4 und 5 ab; ein Bruchstück von Siegel 2 anhängend.RV: Fundatio Tilmans van Vpladen sampt den erffrentbrieffen (16./17.Jh.); E 1, 15, 2 (alle jünger).Die Urkunde ist entnommen aus Nr.260.a) Lesart unsicher, möglicherweise: Monersclach.b) Lesart unsicher.c) Lesart unsicher, möglicherweise: Cerp.d) Lesart unsicher, möglicherweise: Crathenem.