Karl von Thüngen bekundet für sich und seine Erben, dass er Johann (Johanse) Teysinroß, Amtmann in Bieberstein, und dessen Ehefrau Elisabeth (Elsi...
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1439 Februar 26
Urk. 75 Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a]
Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a] >> Reichsabtei, Stift >> 1431-1440
1439 Februar 24
Ausfertigung, Pergament, fünf mit Pergamentstreifen angehängte Siegel (teilweise beschädigt, Siegel Nr. 2 mit Papier beklebt, Siegel Nr. 5 fehlt)
Urkunde
Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: Datum anno Domini millesimo quadringentesimo tricesimo nono off Denstag nach Invocavit
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Karl von Thüngen bekundet für sich und seine Erben, dass er Johann (Johanse) Teysinroß, Amtmann in Bieberstein, und dessen Ehefrau Elisabeth (Elsin) 100 gute, gewichtige rheinische Gulden schuldet, die er spätestens bis nächsten Michaelis [1439 September 29] zurückzahlen will. Sollte Karl mit der Zahlung in Verzug geraten, stellt er Johann Bürgen in Fulda oder in einer Stadt oder Burg im Umkreis von zwei Meilen um Fulda. Die Bürgen müssen zum Einlager jeder mit einem Knecht und einem Pferd erscheinen, bis die 100 Gulden und alle Kosten des Einlagers bezahlt sind. Sollte ein Bürge wegen Todes oder anderer Umstände verhindert sein, muss Karl innerhalb von 14 Tagen einen Ersatzmann stellen. Andernfalls müssen die anderen Bürgen solange Einlager halten, bis der fehlende Bürge gestellt wird. Die Bürgen dürfen sich untereinander nicht abstimmen, sondern müssen, sobald sie informiert worden sind, unverzüglich zum Einlager erscheinen. Sollten Karl nicht zahlen und die Bürgen nicht zum Einlager erscheinen, kann Johann sie angreifen und ihren Besitz an Christen oder Juden verpfänden oder verkaufen, bis er sein Geld erhalten hat und entstandene Schäden beglichen sind. Die Bürgen versichern, sich an alle Vereinbarungen der Urkunde zu halten und ihren Verpflichtungen als Bürgen nachzukommen. Karl versichert, die 100 Gulden zu bezahlen und für alle Schäden aufzukommen, die seinen Bürgen durch die Bürgschaft entstehen könnten. Aufzählung der Bürgen: Philipp von Herda der Ältere; Frowin von Haun (Hune); die Vetter Apel von Ebersberg genannt von Weyhers und Kaspar von Ebersberg genannt von Weyhers. Siegelankündigung. (siehe Abbildungen: Vorderseite, Rückseite; Siegel: Avers 1, [[jpg:hstam/Urk. 75/Urk. 75 Reichsabtei Fulda 1439 Febr.24 2.Sieg...
Vermerke (Urkunde): Siegler: Karl von Thüngen, Philipp von Herda der Ältere, Frowin von Haun, Apel von Ebersberg genannt von Weyhers, [Kaspar von Ebersberg genannt von Weyhers]
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Karl von Thüngen bekundet für sich und seine Erben, dass er Johann (Johanse) Teysinroß, Amtmann in Bieberstein, und dessen Ehefrau Elisabeth (Elsin) 100 gute, gewichtige rheinische Gulden schuldet, die er spätestens bis nächsten Michaelis [1439 September 29] zurückzahlen will. Sollte Karl mit der Zahlung in Verzug geraten, stellt er Johann Bürgen in Fulda oder in einer Stadt oder Burg im Umkreis von zwei Meilen um Fulda. Die Bürgen müssen zum Einlager jeder mit einem Knecht und einem Pferd erscheinen, bis die 100 Gulden und alle Kosten des Einlagers bezahlt sind. Sollte ein Bürge wegen Todes oder anderer Umstände verhindert sein, muss Karl innerhalb von 14 Tagen einen Ersatzmann stellen. Andernfalls müssen die anderen Bürgen solange Einlager halten, bis der fehlende Bürge gestellt wird. Die Bürgen dürfen sich untereinander nicht abstimmen, sondern müssen, sobald sie informiert worden sind, unverzüglich zum Einlager erscheinen. Sollten Karl nicht zahlen und die Bürgen nicht zum Einlager erscheinen, kann Johann sie angreifen und ihren Besitz an Christen oder Juden verpfänden oder verkaufen, bis er sein Geld erhalten hat und entstandene Schäden beglichen sind. Die Bürgen versichern, sich an alle Vereinbarungen der Urkunde zu halten und ihren Verpflichtungen als Bürgen nachzukommen. Karl versichert, die 100 Gulden zu bezahlen und für alle Schäden aufzukommen, die seinen Bürgen durch die Bürgschaft entstehen könnten. Aufzählung der Bürgen: Philipp von Herda der Ältere; Frowin von Haun (Hune); die Vetter Apel von Ebersberg genannt von Weyhers und Kaspar von Ebersberg genannt von Weyhers. Siegelankündigung. (siehe Abbildungen: Vorderseite, Rückseite; Siegel: Avers 1, [[jpg:hstam/Urk. 75/Urk. 75 Reichsabtei Fulda 1439 Febr.24 2.Sieg...
Vermerke (Urkunde): Siegler: Karl von Thüngen, Philipp von Herda der Ältere, Frowin von Haun, Apel von Ebersberg genannt von Weyhers, [Kaspar von Ebersberg genannt von Weyhers]
Information on confiscated assets
Additional information
BZK no.
The Bundeszentralkartei (BZK) is the central register of the federal government and federal states for completed compensation proceedings. When a claim is entered into the BZK, a number is assigned for unique identification. This BZK number refers to a compensation claim, not to a person. If a person has made several claims (e.g. for themselves and for relatives), each claim generally has its own BZK number. Often, the file number of the respective compensation authority is used as the BZK number.
This number is important for making an inquiry to the relevant archive.
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Delict according to Nazi judicial system
Conduct that was first criminalized under National Socialism (e.g. the Treachery Act, ‘Judenbegünstigung’) or which the Nazi judiciary prosecuted more severely (e.g. high treason).
Reason for persecution
The reasons provided here are based on the wording in the reasons for persecution stated in the sources.
Role in the proceeding
‘Verfolgt’ refers to a person or organization that was persecuted under National Socialism. They could file a claim for compensation or restitution as part of the Wiedergutmachung policy. If the application was submitted by another person or organization than the persecutee (for example, their son or daughter), this other person or organization is designated as ‘antragstellend’ and their relationship to the persecutee is noted, if known. In the sources, the persecutee is sometimes referred to as ‘Geschädigter’ (aggrieved party) and the applicant as ‘Anspruchsberechtigter’(claimant).
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