Georg Rukhaber der Junge, hochfürstlicher Keller in dem Flecken Nordstetten, bekennt, daß ihm der Freiherr Georg Wilhelm Specht von Bubenheim, Herr zu Ober- und Unterdettingen, Bochingen und Donzdorf, kurfürstlich mainzischer Kammerherr und Rat, hochfürstlich würzburgischer Obermarschall und Oberamtmann zu Werneck, sein eigenes Fischwasser am Neckar zu Ihlingen von der Ihlinger Furt bis zu Dietfurter Furt, das vormals Jacob und Hans Khüen zu Erbrecht hatten, als rechtes Erblehen übertragen hat. Dafür hat der Aussteller und seine Erben den Lehensherrn wöchentlich 1 Fisch und in den Fastenwochen jeweils 3 Fische zu liefern. Außerdem sind große Dienstfische im Werte von 5 Tübinger Schilling am Weihnachtsabend, an Aschermittwoch und am Palmtag zu liefern. Die Bezahlung hat in Dettingen zu erfolgen. Für den Fall aber, daß der Lehnsherr die wöchentlichen oder die jährlichen Dienstfische nicht annehmen möchte, sind für die kleinen Dienstfische je 18 Heller und die großen Dienstfische je 12 Schilling Heller zu entrichten, wie dies auch schon im Lehnsrevers des Hanns Mader für Heinrich von Dettingen von 1445 festgehalten worden war. Sollten der Aussteller oder seine Erben das Fischwasser verkaufen wollen, haben sie dem Lehnsherrn einen anderen Fischer zu stellen. Das Fischwasser darf in seinem Zustand nicht gemindert werden. Der Lehensherr hat der Bitte des Ausstellers, die großen und kleinen Dienstfische mit einer Summe von 6 Gulden jährlich abtragen zu können, auf Widerruf zugestimmt

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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