Georg Rukhaber der Junge, hochfürstlicher Keller in dem Flecken Nordstetten, bekennt, daß ihm der Freiherr Georg Wilhelm Specht von Bubenheim, Herr zu Ober- und Unterdettingen, Bochingen und Donzdorf, kurfürstlich mainzischer Kammerherr und Rat, hochfürstlich würzburgischer Obermarschall und Oberamtmann zu Werneck, sein eigenes Fischwasser am Neckar zu Ihlingen von der Ihlinger Furt bis zu Dietfurter Furt, das vormals Jacob und Hans Khüen zu Erbrecht hatten, als rechtes Erblehen übertragen hat. Dafür hat der Aussteller und seine Erben den Lehensherrn wöchentlich 1 Fisch und in den Fastenwochen jeweils 3 Fische zu liefern. Außerdem sind große Dienstfische im Werte von 5 Tübinger Schilling am Weihnachtsabend, an Aschermittwoch und am Palmtag zu liefern. Die Bezahlung hat in Dettingen zu erfolgen. Für den Fall aber, daß der Lehnsherr die wöchentlichen oder die jährlichen Dienstfische nicht annehmen möchte, sind für die kleinen Dienstfische je 18 Heller und die großen Dienstfische je 12 Schilling Heller zu entrichten, wie dies auch schon im Lehnsrevers des Hanns Mader für Heinrich von Dettingen von 1445 festgehalten worden war. Sollten der Aussteller oder seine Erben das Fischwasser verkaufen wollen, haben sie dem Lehnsherrn einen anderen Fischer zu stellen. Das Fischwasser darf in seinem Zustand nicht gemindert werden. Der Lehensherr hat der Bitte des Ausstellers, die großen und kleinen Dienstfische mit einer Summe von 6 Gulden jährlich abtragen zu können, auf Widerruf zugestimmt
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Georg Rukhaber der Junge, hochfürstlicher Keller in dem Flecken Nordstetten, bekennt, daß ihm der Freiherr Georg Wilhelm Specht von Bubenheim, Herr zu Ober- und Unterdettingen, Bochingen und Donzdorf, kurfürstlich mainzischer Kammerherr und Rat, hochfürstlich würzburgischer Obermarschall und Oberamtmann zu Werneck, sein eigenes Fischwasser am Neckar zu Ihlingen von der Ihlinger Furt bis zu Dietfurter Furt, das vormals Jacob und Hans Khüen zu Erbrecht hatten, als rechtes Erblehen übertragen hat. Dafür hat der Aussteller und seine Erben den Lehensherrn wöchentlich 1 Fisch und in den Fastenwochen jeweils 3 Fische zu liefern. Außerdem sind große Dienstfische im Werte von 5 Tübinger Schilling am Weihnachtsabend, an Aschermittwoch und am Palmtag zu liefern. Die Bezahlung hat in Dettingen zu erfolgen. Für den Fall aber, daß der Lehnsherr die wöchentlichen oder die jährlichen Dienstfische nicht annehmen möchte, sind für die kleinen Dienstfische je 18 Heller und die großen Dienstfische je 12 Schilling Heller zu entrichten, wie dies auch schon im Lehnsrevers des Hanns Mader für Heinrich von Dettingen von 1445 festgehalten worden war. Sollten der Aussteller oder seine Erben das Fischwasser verkaufen wollen, haben sie dem Lehnsherrn einen anderen Fischer zu stellen. Das Fischwasser darf in seinem Zustand nicht gemindert werden. Der Lehensherr hat der Bitte des Ausstellers, die großen und kleinen Dienstfische mit einer Summe von 6 Gulden jährlich abtragen zu können, auf Widerruf zugestimmt
Abt. Staatsarchiv Sigmaringen, Ho 163 T 1 Nr. 212
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Staatsarchiv Sigmaringen, Ho 163 T 1 Murische Herrschaft Glatt: Urkunden
Murische Herrschaft Glatt: Urkunden >> 1. Urkunden
1692 November 11 (1692 November 11 (uff Martini))
Urkunden
Siegler: auf Bitten des Ausstellers Freiherr Adam Heinrich Keller von Schlaitheim, Freiherr von und zu Isenburg, Herr zu Dettensee und Nordstetten, der kaiserlichen Majestät Regimentsrat und Obervogt der Stadt und des Amts Horb, unmittelbarer freier Reichsritterschaft in Schwaben am Neckar und im Schwarzwald Ratsausschuß
Überlieferungsart: Ausfertigung
Siegelbeschreibung: Siegel mit Papierdecke
Vermerke: Dorsualvermerk: Revers Umb das Fischwasser deß Neckhars bey Ihlingen von Georg Ruckhaber zu Nortstetten gegen...Georg Wilhelmb Spechten von Buebenheimb etc. für 6 Gulden iährlich Scrinium E, Faszikel D 19
Überlieferungsart: Ausfertigung
Siegelbeschreibung: Siegel mit Papierdecke
Vermerke: Dorsualvermerk: Revers Umb das Fischwasser deß Neckhars bey Ihlingen von Georg Ruckhaber zu Nortstetten gegen...Georg Wilhelmb Spechten von Buebenheimb etc. für 6 Gulden iährlich Scrinium E, Faszikel D 19
Bubenheim, Georg Wilhelm Specht von; Freiherr
Dettingen, Heinrich von
Khüenin, Hans
Khüenin, Jakob; Bürger zu Horb
Mader, Hans
Rukhaber, Georg d. J.
Schleitheim, Adam Heinrich Keller von; Freiherr von und zu Isenburg
Bochingen, Oberndorf am Neckar RW
Dettensee, Horb am Neckar FDS
Dettingen, Horb am Neckar FDS
Dietfurt, abgeg. bei Isenburg, Horb am Neckar FDS
Donzdorf GP
Horb am Neckar FDS
Ihlingen, Horb am Neckar FDS
Isenburg, Horb am Neckar FDS
Nordstetten, Horb am Neckar FDS
Oberdettingen, aufgeg. in Dettingen, Horb am Neckar FDS
Schleitheim, Kanton Schaffhausen [CH]
Unterdettingen, aufgeg. in Dettingen, Horb am Neckar FDS
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
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Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
Es gelten die Nutzungsbedingungen des Landesarchivs Baden-Württemberg.
03.04.2025, 13:41 MESZ
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