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Verordnung: Es ist nicht mehr zulässig, dass letztwillige Urkunden bei den vormaligen Ortsgerichten hinterlegt werden, sondern dies hat bei den Stadt- und Landgerichten zu geschehen
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Verordnung: Es ist nicht mehr zulässig, dass letztwillige Urkunden bei den vormaligen Ortsgerichten hinterlegt werden, sondern dies hat bei den Stadt- und Landgerichten zu geschehen
E 3 A Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt]
Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt] >> I Justizangelegenheiten >> I.3 Gerichtsorganisation und Zuständigkeit, Geschäftsgang >> I.3.2 Zuständigkeit
Darmstadt, 1853 März 19
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