citationis ad videndum cassari tutorium sub- et obreptitiè impetratum et se in expensas condemnari. Aufhebung der Einsetzung des Bekl. als Vormund der Kinder des verstorbenen Friedrich Ernst, Graf von Welz, Maria Friederike, Amoena Christina, Elisabeth Eleonora und Wilhelmine Caroline Franziska. Der Kl. war durch den RHR, der Bekl. durch das RKG als Vormund der Kinder eingesetzt worden. Der Kl. ist der Ansicht, aufgrund seiner näheren Verwandtschaft mit den unmündigen Kindern habe er einen Anspruch auf Ausübung ihrer Vormundschaft. Daher sei allein seine Einsetzung als Vormund durch das RKG wirksam. Der Bekl. ist der Ansicht, als Blutsverwandter des Vaters sei er näher mit den Kindern verwandt als der Kl. und habe daher das Recht, die Vormundschaft auszuüben.

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Sächsisches Staatsarchiv
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