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Gemäß Verordnung vom 3. Juli 1709 sind alle fronbaren Untertanen, die das 60. Lebensjahr erreicht haben, von Fronden frei. Diese Befreiung gilt auch für das Beisassengeld
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Gemäß Verordnung vom 3. Juli 1709 sind alle fronbaren Untertanen, die das 60. Lebensjahr erreicht haben, von Fronden frei. Diese Befreiung gilt auch für das Beisassengeld
E 3 A Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt]
Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt] >> H Finanzangelegenheiten, Steuern und Abgaben >> H.9 Befreiung, Reduzierung und Umwandlung von Abgaben, Diensten und Strafgeldern
Darmstadt, 1725 Juni 28
Sachakte
Identifikation: Fundstelle (Blatt / Seite): Seite 35-36
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