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Anweisung an alle Forstbedienten im Oberforst Eichelsachsen, der Verordnung vom 10. Mai 1800 unbedingt Folge zu leisten und keine Schweizer Kreuzer verschiedener Art als Zahlungsmittel mehr anzunehmen (verschiedene Empfangsbestätigungen beiliegend)

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Hessisches Staatsarchiv Darmstadt
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