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Anweisung an alle Forstbedienten im Oberforst Eichelsachsen, der Verordnung vom 10. Mai 1800 unbedingt Folge zu leisten und keine Schweizer Kreuzer verschiedener Art als Zahlungsmittel mehr anzunehmen (verschiedene Empfangsbestätigungen beiliegend)
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Anweisung an alle Forstbedienten im Oberforst Eichelsachsen, der Verordnung vom 10. Mai 1800 unbedingt Folge zu leisten und keine Schweizer Kreuzer verschiedener Art als Zahlungsmittel mehr anzunehmen (verschiedene Empfangsbestätigungen beiliegend)
E 3 A Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt]
Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt] >> V Handel und Gewerbe >> V.3 Münz- und Währungsangelegenheiten
Eichelsachsen, 1800 Juni 15
Sachakte
Vermerke: Deskriptoren: Eichelsachsen
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