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Anweisung: Es wird festgestellt, dass entgegen der Gemeindeordnung mehrere Auswärtige von den Umlagen in Kenntnis gesetzt und ihnen selbst die Voranschläge zur Einsicht vorgelegt wurden, was nur Bevollmächtigten der Fremden zugebilligt ist
Anweisung: Es wird festgestellt, dass entgegen der Gemeindeordnung mehrere Auswärtige von den Umlagen in Kenntnis gesetzt und ihnen selbst die Voranschläge zur Einsicht vorgelegt wurden, was nur Bevollmächtigten der Fremden zugebilligt ist
E 3 A Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt]
Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt] >> N Gemeindeangelegenheiten >> N.3 Gemeindevermögen >> N.3.3 Nutzbare Rechte, kommunale Abgaben und Umlagen
Gießen, 1829 August 5
Sachakte
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