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Verordnung: Nach Ablauf eines jeden Vierteljahres soll von jedem Ort ein Verzeichnis eingereicht werden, aus dem zu erkennen ist, welche Rechtssachen eingeklagt sind und was an Amtssporteln erhoben wurde etc.
Verordnung: Nach Ablauf eines jeden Vierteljahres soll von jedem Ort ein Verzeichnis eingereicht werden, aus dem zu erkennen ist, welche Rechtssachen eingeklagt sind und was an Amtssporteln erhoben wurde etc.
E 3 A Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt]
Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt] >> I Justizangelegenheiten >> I.3 Gerichtsorganisation und Zuständigkeit, Geschäftsgang >> I.3.4 Gerichtskosten, Depositen- und Sukkumbenzgelder, Kautionen
Gießen, 1728 Oktober 24
Sachakte
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