Ulrich Spinnenhirn von Kerenberg bekennt, daß Jos [Bentelin], Abt zu Weingarten, ihm, seiner künftigen Ehefrau, wenn sie Leibeigene des Klosters ist, und ihren Kindern auf Lebenszeit ein Gütlein in Kehrenberg verliehen hat. Die Beliehenen müssen das Gütlein persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen es "niendert" schlaizen und nichts daraus entfremden. Jährlich geben sie als Zins und Hubgeld zu Martini bzw. den üblichen Zeiten 1 lb d, 2 Scheffel Hafer, 4 Herbsthühner, 2 Fasnachthennen. Jährlich müssen sie eine Fahrt an den Bodensee unternehmen. Die Beliehenen verlieren das Gütlein bei Verstoß gegen die Leihebedingungen, Flucht oder Ungehorsam sowie Eingehen einer Ungenossamenehe. Beim Abgang lassen sie Dritteil und Heurichte zurück. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.

Show full title
Landesarchiv Baden-Württemberg
Data provider's object view