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Verordnung: Es wird auf die Schulordnung von 1733 verwiesen, dass es verboten ist, dass die Schullehrer die Schulkinder blau und blutig schlagen (Ausfertigung zwei Mal vorhanden)
Verordnung: Es wird auf die Schulordnung von 1733 verwiesen, dass es verboten ist, dass die Schullehrer die Schulkinder blau und blutig schlagen (Ausfertigung zwei Mal vorhanden)
E 3 A Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt]
Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt] >> M Schulen und Universitäten >> M.3 Schulpflicht, Schulzeit, Schuldisziplin, Lehrmittel und Schulgeld
Gießen, 1822 März 14
Sachakte
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