Christoph Ringelstain, Untervogt, und Cirill Rudolff, Schultheiß zu Sigmaringen, legen als Tädingsleute durch Vergleich die Streitigkeiten bei zwischen Amtmann, Gericht und Gemeinde zu "Rosna einerseits und Priorin und Konvent des Gotteshauses Habsthal andererseits wegen Trieb und Tratt auf der Graßbaind, Aichholtz und Schaffwiese: 1. Die von Rosna sollen auf der Graßbaind, soweit diese sich gegen Habsthal erstreckt, und "enethalb" dem Aichhoitz unterhalb der Schaffwiese bis auf Ostern mit Vieh und Rossen vor und nach den Bannen mit dem Gotteshaus Habsthal gemeinen Zutrieb und Weidgang haben 2. Die von Rosna dürfen nicht in das Aichholtz und Schaffwiese mit Vieh und Rossen treiben. Aichholtz und Schaffwiese gehören allein denen von Habsthal 3. Den Burgkstock betreffend, was dem armen Mann zu seiner, seines Weibes und seiner Kinder Leibesnahrung ausgestockt ist, sollen sie nutzen und nießen, solange es ausgestockte Äcker sind. Davon soll denen von Rosna die Landgarbe gegeben werden. Die Wiese Zweckhoffen an der Stainrussen soll ihnen auch zugehören ohne Verhinderung derer von Habsthal. Die von Rosna sollen aber künftig ohne Einwilligung derer von Habsthal keinen Stock- oder Reitacker machen 4. Die Streitigkeiten sind hiermit beigelegt Es werden zwei gleichlautende Urkunden ausgestellt, für jede Partei eine

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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