Dekan und Kapitel der Kollegiatkirche St. Cassius und Florentius in Bonn bekunden: Georg Molerius von Düsseldorf, Vikar und Rektor des Altars der heiligen Maria Magdalena in ihrer Stiftskirche, hat ihnen schriftlich mitgeteilt, dass ein Örtchen Garten im Maußpäet zwischen den Erben des Nolde zum Straus und dem Rektor von St. Stephan, das ihm und seiner Vikarie erblich zugehört, durch die jüngste Schenckische Kriegszerstörung seiner Umfriedung entblößt und ganz verwüstet ist und allgemein als Kloake benutzt wird, worüber sich die Nachbarn heftig beklagen, und sie haben verlangt, das Grundstück zu schließen. Bei der anhaltenden Kriegsgefahr und möglicher Besetzung der Stadt wie auch wegen der Armut seiner Vikarie ist es ihm aber unmöglich, den Garten zu umfrieden. Die Nachbarn sind dazu auch nicht bereit, es sei denn, dass der Garten erblich verpachtet würde. Weil derzeit ein Stück freies Erbe günstiger zu erwerben wäre, als jenes Stück Garten zu ummauern, zu säubern und herzurichten, um es überhaupt wieder nutzbar zu machen, um den gänzlichen Untergang des Gartens zu verhüten und die Klagen der Nachbarn abzustellen und um für seine Vikarie etwas Ersprießliches zu tun, hat er die Aussteller gebeten, ihm zu gestatten, den Garten gegen einen Erbzins erblich, ewig und unwiderruflich zu verpachten. Sie haben die Sachlage durch Mitkapitulare prüfen lassen und keine besseren Mittel und Wege als die Erbverpachtung gefunden, um der Vikarie zu helfen. Also haben sie ihm diese bewilligt. Daraufhin hat er dieses Plätzchen, etwa 1 1/2 Pint groß, in rechtskräftigster Form nach Art und Brauch der Erblehnung bzw. Emphyteusis an Arnold Straus, Bürger zu Bonn, Notar und Schreiber des geistlichen archidiakonalen Gerichts daselbst, Sekretär der Aussteller, und dessen Ehefrau Maria für einen jährlichen Erbzins von 4 Mark kölnisch, 6 Albus für jede Mark und 12 Heller für den Albus gerechnet, zahlbar am Martinstag [11. November] oder binnen 14 Tagen danach, erblich, ewig und unwiderruflich ausgetan und verlehnt. Die Eheleute und ihre Erben sollen den Garten frei, ohne weitere Zins, Pacht, Schoß oder sonstige Last besitzen, nutzen und darüber verfügen, also ihr Recht daran verkaufen, vertauschen und veräußern können, wie über ihr anderes Eigen und Erbe. Jedoch soll der Rektor, falls sie den Garten verkaufen, das Vorkaufsrecht haben. Er hat 2 Monate Zeit zu erklären, dass er den Kaufpreis, den ein Fremder bietet, bezahlen will. Nach Verstreichen dieser Frist können sie frei verkaufen. Dann soll der Rektor - ohne Abbruch des Erbzinses - den 50. Pfennig des Kaufpreises für die Anerkennung des Kaufs und die neue Belehnung erhalten. Wenn sie den Erbzins ein Jahr lang nicht bezahlen, ist diese Erbleihe verwirkt, und der Garten fällt mit allen Besserungen dem Rektor heim, der dann darüber frei verfügen kann. Wenn aber nochmals eine solche Kriegsverwüstung eintritt, dass die Eheleute oder ihre Erben ihre Wohnung verlassen müssen und ohne eigene Schuld den Garten nicht nutzen können, sind sie so lange von der Erbzinszahlung befreit, wie es das Erbleiherecht zubilligt. - Dekan und Kapitel kündigen ihr Kirchensekretsiegel auf Bitten des Rektors an. ... geben ... ahm ein und zwantzigsten monatz tagh Ianuarii 1592.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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