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Verordnung: Die durch die fürstliche Kirchenordnung eingeführten und festgelegten monatlichen Bettage sind auszuführen und dürfen nicht durch einen Pfarrer verlegt oder ausgelassen werden
Verordnung: Die durch die fürstliche Kirchenordnung eingeführten und festgelegten monatlichen Bettage sind auszuführen und dürfen nicht durch einen Pfarrer verlegt oder ausgelassen werden
E 3 A Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt]
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Gießen, 1723 August 13
Sachakte
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