Verordnung betreffend die Sicherung der forstfiskalischen Eigentums- und Besitzrechte: Um Missverständnissen vorzubeugen, werden alle Vorschriften aus den Ausschreiben Nr. XVI vom 6. November 1835 außer Wirksamkeit gesetzt, anderweitige Instruktionen folgen (Ausfertigung zwei Mal vorhanden)