Mater und Konvent zu Ahnaberg nehmen Peter Scherer zu einem Propste an
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Urk. 15, 496
Urk. 15 Kloster Ahnaberg - [ehemals: A II]
Kloster Ahnaberg - [ehemals: A II] >> 1511-1520
1520 Oktober 4
Ausfert. Papier als Kerbzettel, an dem Schnittrande die Worte: Covent Scherer Probest.
Urkunde
Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: Uff donnerstag nach Michel, anno 1520.
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Mater und Konvent zu Ahnaberg (Anenberga) nehmen Peter Scherer zu einem Propste an. Der Propst soll alle alten und neuen Zinsen und Renten des Klosters an Geld und Korn in Dörfern und Städten einnehmen, und wo die Meier nicht bezahlen, Pfänder einbringen und sich so verhalten, daß die Mater seinen ernsten Eifer erkennt. Was er einmahnt, soll er alsbald der Prokuratorin übergeben. Alle Früchte aus der Scheuer, aus den Mühlen und von den Dörfern soll er auf den Kornboden im Kloster schaffen lassen und nichts zurückbehalten ohne Wissen der Mater. Er soll kein Gesinde mieten ohne Wissen und Beisein der Mater, desgleichen diese nicht ohne ihn. Er soll kein eigenes Pferd in der Jungfrauen Stalle haben. Sonnabends, und wenn es nötig ist, soll er Fleisch, Eier, Käse u. anderes kaufen, wobei er zum Tragen einen Knecht: Schmied, Bäcker oder Kellner mit sich nehmen darf. Wöchentlich soll er mit der Prokuratorin abrechnen über Ausgaben und Einnahmen. Eisen, Leder und neue Schuhe sollen sämtlich im Kloster sein, und der Propst soll Buch darüber führen, wem ein jedes Paar Schuhe gegeben ist, und wann sie dem Gesinde gegeben sind. Von den Häuten und dem Leder sollen der Gerber (lober) und die Prokuratorin je eine Kerbe haben. Jeden Abend soll der Propst mit dem Hofmann die Arbeiten des folgenden Tages im Hause, Felde und Holze bereden, er soll auch im Ackerhause und in der Scheuer Drescher und Futterer beaufsichtigen und sorgen, daß das Ackerhaus nachts verschlossen ist, er soll auch in den Mühlen nach dem Rechten sehen und alle Nächte auf dem Hofe schlafen, er sei denn zum Nutzen des Klosters ausgeritten. Er soll darauf achten, daß die Güter auf den Dörfern nicht geteilt und verpfändet werden. Bekommt der Propst Streit mit der Mater, soll er selbst mit ihr reden und es nicht in der Stadt verbreiten, desgl. soll die Mater tun. Er soll alle Hausgeräte: Säcke, Hacken, Schippen, Äxte, Spaten bewahren und darüber Buch führen. Sein Lohn beträgt 10 Gulden, dazu Schuhe und Stiefel, und er erhält einen Weinkauf von je einem Gulden nur beim Austun der Grabmühle und der Mühle in der Neustadt.
Vermerke (Urkunde): Rückvermerk: gleichzeit. Rubrum.
Vermerke (Urkunde): Druckangaben: Regest Schultze Nr. 550 – S. Anhang Nr. 16.
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Mater und Konvent zu Ahnaberg (Anenberga) nehmen Peter Scherer zu einem Propste an. Der Propst soll alle alten und neuen Zinsen und Renten des Klosters an Geld und Korn in Dörfern und Städten einnehmen, und wo die Meier nicht bezahlen, Pfänder einbringen und sich so verhalten, daß die Mater seinen ernsten Eifer erkennt. Was er einmahnt, soll er alsbald der Prokuratorin übergeben. Alle Früchte aus der Scheuer, aus den Mühlen und von den Dörfern soll er auf den Kornboden im Kloster schaffen lassen und nichts zurückbehalten ohne Wissen der Mater. Er soll kein Gesinde mieten ohne Wissen und Beisein der Mater, desgleichen diese nicht ohne ihn. Er soll kein eigenes Pferd in der Jungfrauen Stalle haben. Sonnabends, und wenn es nötig ist, soll er Fleisch, Eier, Käse u. anderes kaufen, wobei er zum Tragen einen Knecht: Schmied, Bäcker oder Kellner mit sich nehmen darf. Wöchentlich soll er mit der Prokuratorin abrechnen über Ausgaben und Einnahmen. Eisen, Leder und neue Schuhe sollen sämtlich im Kloster sein, und der Propst soll Buch darüber führen, wem ein jedes Paar Schuhe gegeben ist, und wann sie dem Gesinde gegeben sind. Von den Häuten und dem Leder sollen der Gerber (lober) und die Prokuratorin je eine Kerbe haben. Jeden Abend soll der Propst mit dem Hofmann die Arbeiten des folgenden Tages im Hause, Felde und Holze bereden, er soll auch im Ackerhause und in der Scheuer Drescher und Futterer beaufsichtigen und sorgen, daß das Ackerhaus nachts verschlossen ist, er soll auch in den Mühlen nach dem Rechten sehen und alle Nächte auf dem Hofe schlafen, er sei denn zum Nutzen des Klosters ausgeritten. Er soll darauf achten, daß die Güter auf den Dörfern nicht geteilt und verpfändet werden. Bekommt der Propst Streit mit der Mater, soll er selbst mit ihr reden und es nicht in der Stadt verbreiten, desgl. soll die Mater tun. Er soll alle Hausgeräte: Säcke, Hacken, Schippen, Äxte, Spaten bewahren und darüber Buch führen. Sein Lohn beträgt 10 Gulden, dazu Schuhe und Stiefel, und er erhält einen Weinkauf von je einem Gulden nur beim Austun der Grabmühle und der Mühle in der Neustadt.
Vermerke (Urkunde): Rückvermerk: gleichzeit. Rubrum.
Vermerke (Urkunde): Druckangaben: Regest Schultze Nr. 550 – S. Anhang Nr. 16.
Altes Repertorium Seite/Nr.: 142,254
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person oder Organisation über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
10.06.2025, 09:13 MESZ