Zuständigkeitsfragen, vormundschaftliche Verantwortung. De Beche hatte von Brewer, dem ehemaligen Vormund seiner Ehefrau, Herausgabe eines Inventars des Mobiliarbesitzes seines früheren Mündels verlangt. Brewer hatte dies mit dem Argument verweigert, er sei nur für den Immobiliarbesitz, über den er auch ein Inventar vorgelegt habe, zuständig gewesen, für den Mobili-98 arbesitz dagegen der Mitvormund Jakob Esser. Gegen den Bescheid des Offizials, der ihm, nachdem de Beche das iuramentum in litem abgelegt hatte, die Herausgabe des geforderten Inventars auferlegte, wandte er sich an den Hofrat als Revisionsinstanz. Gegen dessen Entscheidung, das Verfahren anzunehmen, appelliert de Beche an das RKG. Er sieht sich durch diese Entscheidung des beneficium instantiarum beraubt und bestreitet die Zuständigkeit einer Revisionsinstanz in einer appellablen Sache ohne Zustimmung beider Parteien. Der Kurfürst als Intervenient beansprucht Entscheidungsfreiheit für jede der Parteien, ob sie appellieren oder sich um Revision an den Hofrat wenden wolle. Gegen die einmal gefallene Entscheidung stehe der Gegenpartei kein Einspruch zu. Ein einmal eingeleitetes Revisionsverfahren sei in jedem Fall letzte Instanz. Nachdem zweimal geschärfte Mandate zur Akteneinsendung ergangen waren und die Appellanten schließlich die Anerkennung der von ihnen beigebrachten Akten des Offizialatsverfahrens (Q 24) als Acta priora gefordert hatten, gingen, nachdem das RKG mit Urteil vom 15. Oktober 1734 seine Zuständigkeit bestätigt hatte, die Acta priora ein. Während der Appellant lediglich eine Entscheidung gegen die Annahme der Revision und damit die Bestätigung der Entscheidung des Offizials anstrebt, fordert der Appellat nun auch eine Entscheidung in der Hauptsache. Mit Urteil vom 19. Januar 1753 verwarf das RKG das Urteil des Offizials. Dem Urteil folgt ein Complet-Vermerk von 1808.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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