Wolf Eysenbart, Schultheiß zu Sigmaringen, bekundet: Vor ihm und den Richtern sind am 12. August (Freitag nach Laurentius) erschienen als Kläger Herr Johanns (nach Johanns Lücke im Text), Priester und Kaplan der Frühmesspfründe zu Sigmaringen, einerseits und als Beklagte Endris und Ludwig die Muller andererseits. Der Kaplan lässt Anspruch erheben auf eine Wiese in "Deittenaw", der Werdach genannt, die in die Frühmesspfründe gehöre. Die Beklagten antworten: Die Wiese habe ihr verstorbener Vater gekauft und bar bezahlt; die daraus fälligen Zinsen u.a. für den Kläger haben sie nie verweigert. Der Kläger solle beweisen, dass die Wiese zu seiner Pfründe gehöre. Der Kaplan bringt seine Pfründendotationsurkunde von 1497 Oktober 10 (Dienstag vor Gallus), die verlesen wird und deren Anfang und Ende inseriert sind (Es handelt sich um die Urkunde von 1497 Oktober 10). Die Richter haben sich darauf Bedenkzeit bis heute erbeten. Beide Parteien sind heute wieder erschienen. Es ergeht das einhellige Urteil: Die Dotation soll in Kraft bleiben. Weil aber die Müller solche Wiese viele Jahre unbeansprucht innegehabt und von dem Frühmesser noch nichts empfangen haben, sollen sie weiter im Besitz der Wiese bleiben, doch daraus gehende Rent und Gült zahlen. Die Beklagten erbeten Urkunde über das Urteil, die ihnen durch einhelliges Urteil zuerkannt wird.