Anspruch auf Zahlung von Pensionen in Rtlr. 1570 hatten Franz von Holtmühlen und Wilhelm Ketzgen als Kuratoren des Appellanten bei Dr. Martin Schnell, dem Vater des Appellaten, 3000 Taler, jeden zu 52 Albus kölnisch, „aufjährlich losbare Rente“ geliehen. In der Pfandverschreibung vor den Schöffen des Gerichts zu Esch (Erzstift Köln, Amt Hülchrath und Erprath; Kr. Köln) und Vogt und Schöffen des Gerichts zu Sunnerstorff (Sinnersdorf, Kr. Köln) 1577 zahlten sie 1000 Taler zurück, von Hasselt selbst später weitere 1000. Nachdem von 1570 bis 1607 die Pensionen „in currenti valore“ entrichtet worden waren, verweigerte der Appellat 1607 die Annahme und klagte vor dem Offizial in Köln, der entschied, daß rückständige und zukünftige Pensionen „in valore tempore contractus currente“ zu entrichten seien. Das RKG bestätigte am 4. Juli 1623 das Urteil der Vorinstanz in der Hauptsache, reformierte es aber in Bezug auf die Prozeßkosten.
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Anspruch auf Zahlung von Pensionen in Rtlr. 1570 hatten Franz von Holtmühlen und Wilhelm Ketzgen als Kuratoren des Appellanten bei Dr. Martin Schnell, dem Vater des Appellaten, 3000 Taler, jeden zu 52 Albus kölnisch, „aufjährlich losbare Rente“ geliehen. In der Pfandverschreibung vor den Schöffen des Gerichts zu Esch (Erzstift Köln, Amt Hülchrath und Erprath; Kr. Köln) und Vogt und Schöffen des Gerichts zu Sunnerstorff (Sinnersdorf, Kr. Köln) 1577 zahlten sie 1000 Taler zurück, von Hasselt selbst später weitere 1000. Nachdem von 1570 bis 1607 die Pensionen „in currenti valore“ entrichtet worden waren, verweigerte der Appellat 1607 die Annahme und klagte vor dem Offizial in Köln, der entschied, daß rückständige und zukünftige Pensionen „in valore tempore contractus currente“ zu entrichten seien. Das RKG bestätigte am 4. Juli 1623 das Urteil der Vorinstanz in der Hauptsache, reformierte es aber in Bezug auf die Prozeßkosten.
AA 0627, 2361 - H 472/1758
AA 0627 Reichskammergericht, Teil IV: H
Reichskammergericht, Teil IV: H >> 1. Buchstabe H
1608 - 1624 (1570 - 1621)
Enthaeltvermerke: Kläger: Vinzenz von Hasselt (Hassell) zu Hasselrath (Hasselsraedt), (Bekl.) Beklagter: Lic. Johann Schnell, Köln, (Kl.); ab 1619 Balthasar von Mulheim und Lic. Gottfried von Hasselt als Kuratoren seiner Kinder Prokuratoren (Kl.): Lic. Antonius Streitt 1609 Prokuratoren (Bekl.): Dr. Andreas Pfeffer 1609 - Dr. Johann Pistorius 1610 Prozeßart: Appellationis Instanzen: 1. Offizial zu Köln 1607 - 2. RKG 1608 - 1624 (1570 - 1621) Beweismittel: RKG-Urteil vom 4. Juli 1623 (6). Vorakten (Q 5). Darin: Obligation über 3000 Taler, vor den Schöffen des Gerichts zu Esch, 1570 (37 - 52). Sechs Quittungen des Dr. Martin Schnell und des Lic. Johann Schnell 1571 - 1605 (Q 14 - 19). Vormundschaftsbestellung für die Kinder des Johann Schnell durch Greve und Schöffen des Hohen Weltlichen Gerichts in Köln 1619 (Q 23). Beschreibung: 3 cm, 147 Bl., lose; Q 1 - 25, 1 Beilage.
Sachakte
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
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Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
28.04.2026, 08:23 MESZ