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Clemens V. an die Bischöfe von Straßburg und Worms: Der Erzbischof von Köln hat ihm vorgetragen, dass Äbtissin und Damen- und Herrenkapitel des Stiftes Essen behauptet-en, nicht seiner Jurisdiktion, sondern nur dem apostol-ischen Stuhl zu unterstehen und das Recht der freien Vogtwahl von kaiserlicher Autorität zu besitzen, er aber behaupte im Gegenteil, jene hätten oft Grafen und Mächt-ige (potentes) zu Vögten gewählt, die die Kölner Kirche schwer bedrängt hätten und auch das Stift selbst habe darunter gelitten. König Heinrich habe auch ihn, den Erzbischof von Köln, als Vogt eingesetzt. Dieser habe den Papst dann um die Bestätigung der königlichen Entscheid-ung gebeten. Er beauftragt die Adressaten, die Parteien vorzuladen, sich von ihnen die Privilegien, Rechte und Urkunden (instrumenta) vorzeigen zu lassen, notfalls den Zwang von Kirchenstrafen anzuwenden und ihm zu berichten. Datum in prioratu de Gransello file://fn@01 prope Malausenam file://fn@02 , Vasionensis file://fn@03 dyocesis, 11. kalendas iulii, pontificatus nostri anno septimo.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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