Clemens V. an die Bischöfe von Straßburg und Worms: Der Erzbischof
von Köln hat ihm vorgetragen, dass Äbtissin und Damen- und Herrenkapitel des
Stiftes Essen behauptet-en, nicht seiner Jurisdiktion, sondern nur dem
apostol-ischen Stuhl zu unterstehen und das Recht der freien Vogtwahl von
kaiserlicher Autorität zu besitzen, er aber behaupte im Gegenteil, jene
hätten oft Grafen und Mächt-ige (potentes) zu Vögten gewählt, die die Kölner
Kirche schwer bedrängt hätten und auch das Stift selbst habe darunter
gelitten. König Heinrich habe auch ihn, den Erzbischof von Köln, als Vogt
eingesetzt. Dieser habe den Papst dann um die Bestätigung der königlichen
Entscheid-ung gebeten. Er beauftragt die Adressaten, die Parteien
vorzuladen, sich von ihnen die Privilegien, Rechte und Urkunden
(instrumenta) vorzeigen zu lassen, notfalls den Zwang von Kirchenstrafen
anzuwenden und ihm zu berichten. Datum in prioratu de Gransello file://fn@01
prope Malausenam file://fn@02 , Vasionensis file://fn@03 dyocesis, 11.
kalendas iulii, pontificatus nostri anno septimo.