Reinhard von Haun (Huene) bekundet für sich und seine Erben, dass er von Heinrich [von Kranlucken], Abt von Fulda, und dem Konvent von Fulda eine ...
Vollständigen Titel anzeigen
490
Urk. 75 Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a]
Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a] >> Reichsabtei, Stift >> 1361-1370
1368 Mai 30
Ausfertigung, Pergament, angehängtes Siegel (fehlt)
Urkunde
Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: Nach Cristis geburt in iare und an tage als vor stet geschrieben
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Reinhard von Haun (Huene) bekundet für sich und seine Erben, dass er von Heinrich [von Kranlucken], Abt von Fulda, und dem Konvent von Fulda eine im Folgenden inserierte Urkunde über Hünfeld erhalten hat. Reinhard gelobt und schwört mit erhobenen Fingern bei den Heiligen, dem Wiederkauf der Burg nicht zu widersprechen und auch alle anderen Vereinbarungen einzuhalten. Siegelankündigung. Inserierte Urkunde von 1368 Mai 30: Heinrich [von Kranlucken], Abt von Fulda, bekundet, dass er mit Zustimmung des Dekans Dietrich und des Konvents von Fulda für 2600 Pfund Heller Fuldaer Währung Reinhard von Haun und dessen Erben Stadt, Amt und Gericht Hünfeld mit Zentgrafenamt, Zöllen, Abgaben und allem Zubehör zum Wiederkauf verkauft hat. Ausgenommen hiervon ist die Hochgerichtsbarkeit, die keine finanziellen Angelegenheiten betrifft. Dazu kommt eine jährliche Rente von 50 Pfund Hellern Fuldaer Währung aus der Stadtbede in Hünfeld, die an Walpurgis [Mai 1] gezahlt werden muss, sowie eine Mühle in Hünfeld und eine Mühle vor dem niederen Tor in Hünfeld, ohne die Abgaben und Rechte, die Hünfeld betreffen. Mit der Kaufsumme werden 100 Pfund Heller verrechnet, die der Abt Reinhard wegen geleisteter Dienste schuldet. 200 Pfund Heller hat Reinhard für den Abt an Berthold (Berld) von Sassen gezahlt. Die restliche Kaufsumme hat Reinhard bereits bezahlt. Abt und Kloster haben jederzeit für 2600 Pfund Heller Fuldaer Währung ein Wiederkaufsrecht, dem nicht widersprochen werden kann. Ein Wiederkauf muss ein Vierteljahr vorher angekündigt werden. Auch Reinhard kann den Kauf rückabwickeln und muss dies ebenfalls ein Vierteljahr vorher ankündigen. Die Rückzahlung soll in Haun (Huene) [Burghaun] oder in jeder anderen Burg im Umkreis von drei Meilen um Haun erfolgen, sofern sich der Abt und das Kloster nicht in einer Fehde befinden. Burg Hünfeld soll für Abt und Kloster Offenhaus sein, außer gegen Reinhard und seine Erben selbst. Dieser darf die Burg nicht gegen Abt und Kloster verwenden, außer wenn diese ihm sein Recht streitig machen. Sollte die Burg durch ein Verschulden des Abtes oder Klosters verloren gehen, soll Reinhard sein gezahltes Geld zurückerhalten. Hat Reinhard den Verlust der Burg zu verantworten, erfolgt für keine Partei eine Entschädigung. In beiden Fälle wollen sich Reinhard und der Abt gegenseitig bei der Zurückgewinnung der Burg unterstützen. Darüber hinaus verkaufen Abt und Kloster Reinhard und seinen Erben für 418 Pfund Heller Fuldaer Währung eine Hufe mit Bewohnern im Gericht Hünfeld mit allem Zubehör und allen Erträgen und Rechten, so wie sie der verstorbene Ritter Giso (Gyse) von Haun (Huene) und dessen Sohn Simon besessen haben. Für die Hufe und die Bewohner haben Abt und Kloster jederzeit ein Wiederkaufrecht für 418 Pfund Heller, dem nicht widersprochen werden kann. Die Rente in Hünfeld, die an die Ritter Apel, Hermann, Gottschalk und Sittich (Sytiche) von Buchenau verkauft worden war, geht ebenfalls an Reinhard über. Der Abt versichert Reinhard, sich um die Streitigkeiten mit Berthold (Berld) und Götz (Gocze) von Sassen um ein Burglehen (buergguet) aus dem Zoll in Hünfeld zu kümmern. Siegelankündigung des Abtes Heinrich und des Dekans Dietrich mit dem Konvent. (Nach Cristis geburt dryzenhundert iar in dem acht und sechzigisten iare an Dinstage nach sent Urbans tage). (siehe Abbildungen: Vorderseite, Rückseite)
Vermerke (Urkunde): Siegler: [Reinhard von Haun]
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Reinhard von Haun (Huene) bekundet für sich und seine Erben, dass er von Heinrich [von Kranlucken], Abt von Fulda, und dem Konvent von Fulda eine im Folgenden inserierte Urkunde über Hünfeld erhalten hat. Reinhard gelobt und schwört mit erhobenen Fingern bei den Heiligen, dem Wiederkauf der Burg nicht zu widersprechen und auch alle anderen Vereinbarungen einzuhalten. Siegelankündigung. Inserierte Urkunde von 1368 Mai 30: Heinrich [von Kranlucken], Abt von Fulda, bekundet, dass er mit Zustimmung des Dekans Dietrich und des Konvents von Fulda für 2600 Pfund Heller Fuldaer Währung Reinhard von Haun und dessen Erben Stadt, Amt und Gericht Hünfeld mit Zentgrafenamt, Zöllen, Abgaben und allem Zubehör zum Wiederkauf verkauft hat. Ausgenommen hiervon ist die Hochgerichtsbarkeit, die keine finanziellen Angelegenheiten betrifft. Dazu kommt eine jährliche Rente von 50 Pfund Hellern Fuldaer Währung aus der Stadtbede in Hünfeld, die an Walpurgis [Mai 1] gezahlt werden muss, sowie eine Mühle in Hünfeld und eine Mühle vor dem niederen Tor in Hünfeld, ohne die Abgaben und Rechte, die Hünfeld betreffen. Mit der Kaufsumme werden 100 Pfund Heller verrechnet, die der Abt Reinhard wegen geleisteter Dienste schuldet. 200 Pfund Heller hat Reinhard für den Abt an Berthold (Berld) von Sassen gezahlt. Die restliche Kaufsumme hat Reinhard bereits bezahlt. Abt und Kloster haben jederzeit für 2600 Pfund Heller Fuldaer Währung ein Wiederkaufsrecht, dem nicht widersprochen werden kann. Ein Wiederkauf muss ein Vierteljahr vorher angekündigt werden. Auch Reinhard kann den Kauf rückabwickeln und muss dies ebenfalls ein Vierteljahr vorher ankündigen. Die Rückzahlung soll in Haun (Huene) [Burghaun] oder in jeder anderen Burg im Umkreis von drei Meilen um Haun erfolgen, sofern sich der Abt und das Kloster nicht in einer Fehde befinden. Burg Hünfeld soll für Abt und Kloster Offenhaus sein, außer gegen Reinhard und seine Erben selbst. Dieser darf die Burg nicht gegen Abt und Kloster verwenden, außer wenn diese ihm sein Recht streitig machen. Sollte die Burg durch ein Verschulden des Abtes oder Klosters verloren gehen, soll Reinhard sein gezahltes Geld zurückerhalten. Hat Reinhard den Verlust der Burg zu verantworten, erfolgt für keine Partei eine Entschädigung. In beiden Fälle wollen sich Reinhard und der Abt gegenseitig bei der Zurückgewinnung der Burg unterstützen. Darüber hinaus verkaufen Abt und Kloster Reinhard und seinen Erben für 418 Pfund Heller Fuldaer Währung eine Hufe mit Bewohnern im Gericht Hünfeld mit allem Zubehör und allen Erträgen und Rechten, so wie sie der verstorbene Ritter Giso (Gyse) von Haun (Huene) und dessen Sohn Simon besessen haben. Für die Hufe und die Bewohner haben Abt und Kloster jederzeit ein Wiederkaufrecht für 418 Pfund Heller, dem nicht widersprochen werden kann. Die Rente in Hünfeld, die an die Ritter Apel, Hermann, Gottschalk und Sittich (Sytiche) von Buchenau verkauft worden war, geht ebenfalls an Reinhard über. Der Abt versichert Reinhard, sich um die Streitigkeiten mit Berthold (Berld) und Götz (Gocze) von Sassen um ein Burglehen (buergguet) aus dem Zoll in Hünfeld zu kümmern. Siegelankündigung des Abtes Heinrich und des Dekans Dietrich mit dem Konvent. (Nach Cristis geburt dryzenhundert iar in dem acht und sechzigisten iare an Dinstage nach sent Urbans tage). (siehe Abbildungen: Vorderseite, Rückseite)
Vermerke (Urkunde): Siegler: [Reinhard von Haun]
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person oder Organisation über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
10.06.2025, 09:13 MESZ
Hierarchie
Hierarchie Detailansicht
- Hessisches Staatsarchiv Marburg (Archivtektonik)
- Gliederung (Tektonik)
- Urkunden (Tektonik)
- Geistliches und weltliches Territorium Fulda (Tektonik)
- Reichsabteiliches / Stiftisches Archiv (Tektonik)
- Reichsabteiliches / Stiftisches Archiv: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a] (Bestand)
- Reichsabtei, Stift (Gliederung)
- 1361-1370 (Gliederung)
Namensnennung 4.0 International