Reuttlinger Schreiben an die Stadt Rothweyl (Rottweil)
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A 2 c (Zünfte) Nr. A 2 c (Zünfte) Nr. 3900
A 2 c (Zünfte) Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 8-11 u. 18)
Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 8-11 u. 18) >> Bd. 10 Zünfte Strumpfstricker
1711 Juli 1
Regest: Zu den Forderungen der Rothweyler Meister wird die Frage gestellt, ob ein Stand des Reichs gegen den andern oder dessen untergebene Handwerksgenossen gegen ihresgleichen beanspruchen könne, dass um des Besuchs der allgemeinen, freien und jedermann, sogar den allerentlegensten Fremden wie Wallonen und Savoyarden, geschweige den nächsten Nachbarn zugänglichen Jahrmärkte einer bei dem andern sich einkaufen müsse und ihn im Fall der Weigerung sozusagen proscribieren (= ächten) könne. Das bedeutet einen Eingriff in die Rechte des anderen Reichsstandes. Jeder Stand des Reichs hat die Macht, wenn er an Genossen eines Handwerks so viele unter sich hat, dass sie ein Collegium formieren können, dieses so einzurichten, dass solche Zunft- und Handwerksordnung den allgemeinen Handwerksgebräuchen nicht widerspricht, sondern ihnen, soweit möglich, konform ist. Nachdem das Strumpf-und Hosenstricker-Handwerk in Reutlingen vormals nur aus 2-3 Meistern bestanden hat, die insolang in der württ. Hauptlade ob der Steig zu Tübingen incorporiert waren, ist es jetzt bei einigen wenigen Jahren durch mehrenteils eigene leibliche Kinder so stark angewachsen, dass die Meister zur Bildung eines eigenen, besonderen Handwerks obrigkeitlich angewiesen, ihnen eine den Handwerksgebräuchen durchaus konforme Ordnung vorgeschrieben, 2 Zunftmeister als Handwerksherren und vom Handwerk erwählter Ober- und Ladenmeister gegeben und damit also ihnen eine eigene Handwerkslade verliehen wurde, bei welcher sie seither schon in das 3. Jahr ihre ordentliche Auflage und Handwerksbrauch strictissime (= genauestens) beobachtet haben, so dass sie von der Tübinger Hauptlade und der ganzen württ. Meisterschaft voll anerkannt werden, obwohl dieselbe sie vorher auf allen Jahrmärkten abgetrieben hatte. Sie haben untereinander (= gegenseitig) Gesinde und Gesellen befördert und beschenkt. In den vornehmsten Reichs- und Handelsstädten und auf den württ. und österreich. Jahrmärkten haben die Reuttlinger Strumpfstricker-Meister unangefochten gelost, ohne dass von ihnen der geringste Heller zu einem Ladenbeitrag oder Einkaufsgeld verlangt worden wäre. Es ist zwar richtig, dass die Reuttlinger Meister seit der Aufrichtung ihrer eigenen Lade innerhalb dieser 3 Jahre noch kein Meisterstück gemacht haben. Es ist aber in dieser Zeit kein einziger als Meister zugelassen worden, deren etliche dagewesen wären, welche aber alle zu Erstreckung ihrer Wanderjahre der Ordnung gemäss an- und abgewiesen wurden. Wenn einige jungen Meister, die das Meisterstück noch nicht gemacht haben, hin und wieder auf Jahrmärkten sich zeigen, so haben sich diese nicht erst in den 3 Jahren seit Errichtung des eigenen Strumpfstricker-Handwerks, sondern schon vorher, als das Reuttlinger Handwerk noch unter der württ. Bruderschaft stand, dort zu Meistern ordentlich eingekauft und sind wie die andern, die ihre Stücke gemacht hatten, gelitten und geduldet und zu allen Handwerks-Ehren zugelassen worden.
Es wird daher die Hoffnung ausgesprochen, dass Rothweyl aus gut alt reichsstädtischer Einigkeit das Vorgehen der dortigen Meisterschaft gegen die Reuttlinger Strumpfstricker abstellen werde.
Es wird daher die Hoffnung ausgesprochen, dass Rothweyl aus gut alt reichsstädtischer Einigkeit das Vorgehen der dortigen Meisterschaft gegen die Reuttlinger Strumpfstricker abstellen werde.
5 S.
Beschreibstoff: Pap.
Archivale
Zeugen / Siegler / Unterschriften: Bürgermeister und Rat der Stadt Reutlingen
Bemerkungen: Handschrift des Joh. Georg Beger
sehr kurze Inhaltsangabe bei Walter Beck-Wörner, a. a. O., S. 34
Genetisches Stadium: Konz.
Bemerkungen: Handschrift des Joh. Georg Beger
sehr kurze Inhaltsangabe bei Walter Beck-Wörner, a. a. O., S. 34
Genetisches Stadium: Konz.
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
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Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
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Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
20.03.2025, 11:14 MEZ