Untervogt, Bürgermeister und Gericht zu Urach an Bürgermeister und Rat zu Reuttlingen über Peter Knapp
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A 2 c (Zünfte) Nr. A 2 c (Zünfte) Nr. 3182
A 2 c (Zünfte) Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 8-11 u. 18)
Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 8-11 u. 18) >> Bd. 9 Zünfte Papierer
1593 Dezember 23
Regest: Peter Knapp, ein junger Papierer, der das Handwerk in Urach bei Hans Mayer erlernt und während seiner Lehrjahre seines Meisters Magd, eine arme Bürgerstochter von Urach, geschwängert und deswegen dem Untervogt im Beisein des Obervogts seine Handtreu an Eidesstatt gegeben hat, mit der geschwängerten Magd entweder gütlich oder rechtlich in Urach auszukommen (= sich zu vertragen), hat diesem Versprechen bis auf den heutigen Tag keineswegs stattgetan. Er hat zwar auf Intercession des Herzogs und Anweisung der Reutlinger Obrigkeit das Kind nach langem Umtrieb endlich zu seinen Handen angenommen. Aber er hat sich mit der Magd von wegen Unterhaltung des Kindes, das sie schier ein ganzes Jahr auf ihre Kosten erhalten hat, bis er es endlich von ihr angenommen hat, noch nicht vertragen, auch ihr noch keinen Abtrag dafür getan. Um ihn desto eher zum Barn (= Gehorsam) und endlichen Austrag der Sache zu bringen, haben die Unterzeichneten dem Handwerk zu Urach angezeigt, dass sie ihn, der seiner Treu und Eiden noch keineswegs statt getan (= Folge geleistet) hat, auf dem Handwerk desto weniger fördern, sondern ihn zu Genugtuung (= Erfüllung) seines Versprechens anhalten sollen. Er ist aber von den Unterzeichneten weder Schelm noch Dieb gescholten worden. Sie haben ihn auch nicht zu schmähen, sondern nur solang zu hindern begehrt, bis er seiner erstatteten Handpflicht genug getan und sich mit der Magd der Unterhaltung wegen, wobei es um ein Geringes zu tun gewesen, vertragen hätte. Sie haben sich ihm gegenüber auch jederzeit erboten, ihm, sobald er sich mit der Magd um die Unterhaltung des Kindes vertragen habe, darüber eine Urkunde mitzuteilen und ihn so auf seinem Handwerk zu fördern.
Nun soll aber Peter Knapp auf Rat und Zutun seines Vetters M. Ludwig Vogelwaidt, der denn selbst Redner und Schreiber in dieser Sache ist und den armen Jungen in das weite Meer zu führen unternimmt, in gesessenem Rat zu Reutlingen und hernach auch vor dem ganzen Papier-Handwerk zu Reutlingen eine nichtige Retorsion ohne Wissen und Verschulden der Unterzeichneten und also gegen Form und Modus Retorsionis gegen die Unterzeichneten und das Papierhandwerk ausgestossen und sie darin höchlich injuriert (= beleidigt) und geschmäht haben ...
Heute berichten Eustachi Vietz und Matheus Betz, die Reutlinger Bürger, dass Peter Knapp eine neue Retorsion erst dieser Tage habe insinuieren (= zustellen) lassen, die sie den Unterzeichneten auch im Original vorgezeigt haben, darin sie ebenso wie hievor angezogen werden, mit weiterem Vermelden, dass Peter Knapp von der Reutlinger Obrigkeit gefänglich eingezogen sei. Aus welchem Grunde haben sie aber nicht anzugeben gewusst. Die Unterzeichneten können Knapps Retorsion nicht als Retorsion anerkennen und annehmen, weil er von ihnen nicht geschmäht, sondern nur seinem Versprechen statt zu tun angetrieben worden ist. Sie können seine ihnen zugefügten Injurien (= Beleidigungen) nicht ungerechtfertigt zulassen. Sie wollen nur die gegenwärtige heilige Zeit verschonen und ihr Ende abwarten und bitten die Reutlinger Obrigkeit, den Knapp in Verwahrung zu behalten oder ihm Caution und Bürgschaft nicht zu erlassen, ehe er sich mit den Unterzeichneten wegen der ihnen zugefügten hohen Injurien gütlich oder rechtlich vertragen hat.
Untervogt, Bürgermeister und Gericht zu Urach.
Nun soll aber Peter Knapp auf Rat und Zutun seines Vetters M. Ludwig Vogelwaidt, der denn selbst Redner und Schreiber in dieser Sache ist und den armen Jungen in das weite Meer zu führen unternimmt, in gesessenem Rat zu Reutlingen und hernach auch vor dem ganzen Papier-Handwerk zu Reutlingen eine nichtige Retorsion ohne Wissen und Verschulden der Unterzeichneten und also gegen Form und Modus Retorsionis gegen die Unterzeichneten und das Papierhandwerk ausgestossen und sie darin höchlich injuriert (= beleidigt) und geschmäht haben ...
Heute berichten Eustachi Vietz und Matheus Betz, die Reutlinger Bürger, dass Peter Knapp eine neue Retorsion erst dieser Tage habe insinuieren (= zustellen) lassen, die sie den Unterzeichneten auch im Original vorgezeigt haben, darin sie ebenso wie hievor angezogen werden, mit weiterem Vermelden, dass Peter Knapp von der Reutlinger Obrigkeit gefänglich eingezogen sei. Aus welchem Grunde haben sie aber nicht anzugeben gewusst. Die Unterzeichneten können Knapps Retorsion nicht als Retorsion anerkennen und annehmen, weil er von ihnen nicht geschmäht, sondern nur seinem Versprechen statt zu tun angetrieben worden ist. Sie können seine ihnen zugefügten Injurien (= Beleidigungen) nicht ungerechtfertigt zulassen. Sie wollen nur die gegenwärtige heilige Zeit verschonen und ihr Ende abwarten und bitten die Reutlinger Obrigkeit, den Knapp in Verwahrung zu behalten oder ihm Caution und Bürgschaft nicht zu erlassen, ehe er sich mit den Unterzeichneten wegen der ihnen zugefügten hohen Injurien gütlich oder rechtlich vertragen hat.
Untervogt, Bürgermeister und Gericht zu Urach.
6 1/2 S. Text
Beschreibstoff: Pap.
Archivale
Siegel (Erhaltung): auf der Rückseite Siegel
Genetisches Stadium: Kopie
Genetisches Stadium: Kopie
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
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Weitere Archivalien zu dieser Person oder Organisation über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
20.03.2025, 11:14 MEZ