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Graf Johann v. Katzenelnbogen verkauft dem Edelknecht Konrad v. Frankenstein und dessen Frau Anna vom Helmstadt eine Gülte von 166 Gulden acht Gro...
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B 3 Urkunden der Grafschaft Katzenelnbogen (Obergrafschaft)
Urkunden der Grafschaft Katzenelnbogen (Obergrafschaft) >> 1 Findbuch Demandt
1407 Mai 26
Ausfertigung Staatsarchiv Darmstadt, Berkach, fast völlig vermodert. Siegel ab; Kopie (15. Jh.) Staatsarchiv Darmstadt, Grafschaft K. Landessachen; Kopie (15. Jh.) Staatsarchiv Marburg, Samtarchiv K. Kopiarfragmente 38; gestrichen; Ziegenhainer Repertorium XIII fol. 28
Urkunde
Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: 1407 in crastino Urbani pape
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Graf Johann v. Katzenelnbogen verkauft dem Edelknecht Konrad v. Frankenstein und dessen Frau Anna vom Helmstadt eine Gülte von 166 Gulden acht Groschen aus den Nutzungen, Renten, Gefällen, Gülten und Zinsen seiner Dörfer Berkach und Wallerstädten für 2.000 Gulden, über die er quittiert. Die Gülte ist jährlich auf Kosten und Gefahren des Grafen am 11. November bis spätestens 14 Tage danach in Frankenstein oder an einem anderen, bezeichneten Orte im Umkreis von zwei Meilen um Frankenstein zu entrichten, unbeeinträchtigt durch Krieg, Raub, Gefängnis, Verbot oder sonstige Behinderung. Bei säumiger Zahlung verfallen die beiden Dörfer mit allen Nutzungen, Renten, Gefällen, Herrschaften, Vogteien, Gerichten und Zwing und Bann an Konrad, der sie dann wie andere eigene Güter so lange innehaben und nutzen soll, bis ihm der Graf die Rückstände bezahlt hat. Schultheiß, Schöffen und Gemeinde beider Dörfer schwören, in diesem Fall Konrad genau so wie bisher dem Grafen gehorsam zu sein, jedoch unbeschadet der Eide, die sie dem Grafen geleistet haben. Für die Zeit der Nutznießung wird der Graf Konrad in der Ausübung seines Rechtes schützen. Will Konrad sein Geld wiederhaben, muss es ihm nach vierteljährlicher Kündigung in Heidelberg oder (Neckar-) Bischofsheim im Kraichgau ohne Schaden zurückgezahlt werden. Der Graf kann die Gülte mit gleicher Kündigungsfrist jährlich 14 Tage vor bis nach dem 23. April (sant Georientage) für 2.000 Gulden Mainzer Währung, die ebendort auszuzahlen sind, zurückkaufen, womit die Unterpfänder ihrer Verpflichtung ledig sind. Graf Johann gelobt, alle diese Punkte unverbrüchlich zu halten, und verzichtet auf alle Mittel, die Konrad nachteilig sein könnten
Vermerke (Urkunde): Siegler: Siegel des Ausstellers, der Ritter Emicho v. Bürresheim (Burnczen-), Hermann v. Rodenstein und Heinrich v. Sickingen sowie des Edelknechtes Henne v. Werberg, zu Bensheim gesessen. Kunz Merkel, Schultheiß zu Wallerstädten, Kunz Richard, Klaus Schütze, Margkoddeler, Henne von Darmstadt, Henne Colman von Berkach und Wenz Haderman, Schöffen zu Wallerstädten, Kunz Schütze, Schultheiß zu Berkach, Siegfried Gudas (Gudtchins) Sohn, Henne Culman, Klaus Smenger, Heinrich Klaus' Sohn, Kunz Siegfried d. Ä. und Merkel, Schöffen zu Berkach, und die Gemeinden beider Dörfer schwören Konrad v. Frankenstein und seiner Frau Anna, ihre oben bezeichneten Verpflichtungen zu halten, was auch alle anderen Schultheiße und Schöffen, die nach den jetzigen kommen, tun sollen. Hierfür bitten sie den Grafen und die anderen Siegler mitzusiegeln
Vermerke (Urkunde): Druckangaben: Demandt, Regesten der Grafen von Katzenelnbogen, Regesten-Nr. 2550