6/27 [Nr. 3]: (D) .1654 Juni 6, Stuttgart (T) Hz. Eberhard III. an die Universität
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UAT 6/ Ältere Universitätsregistratur, Vermischte Sachakten (I)
Ältere Universitätsregistratur, Vermischte Sachakten (I) >> 9. Visitationen (1520-1792) >> Visitationes, Bd. III: Nr. 1-15
Enthält: (I) Rezeß über die Visitation im Oktober 1653.
1) Professoren und andere Universitäts-Bediente oder ihre Erben blieben der Univ. bei der Abrechnung 1165 fl 57 x 3 h schuldig, diese sind sofort dem Syndicus bar oder mit sicheren Gültbriefen zu bezahlen.
2) Die für Besoldungen ausgegebenen 8970 fl 7 x und die zur Abtragung von Schulden aufgewandten 9070 fl werden genehmigt, auch die restlichen 7000 fl Schulden könnten getilgt werden.
3) Der Syndicus hat endlich mit der Erneuerung der Lager- und Heischbücher anzufangen.
4) Da der Rektor sagt, er könne wegen der Propositionen und der Colligierung der Voten keine vollständigen Protokolle führen, so wird er davon befreit. Er muss aber finito senato die des Notars durchgehen, verbessern und ergänzen.
5) Nochmals: Wegen Kleinigkeiten braucht kein Senat gehalten zu werden (vgl. Nr. 2,6).
6) In eine der 3 oberen Fakultäten wird ein graduierter Professor erst aufgenommen, nachdem er pro loco disputiert (wobei Professoren, Assessoren und qualifizierte candidati opponieren), geschworen und eine auspicatoriam orationem gehalten hat.
7) Alle disputationes et orationes publicae sind dem Herzog mitzuteilen.
8) Kanzler und Dekan können Zeit und Ort ihrer Lektionen selbst verabreden, die Professores Feudalium et Institutionum lesen von 1-2 Uhr in verschiedenen Auditorien, alle anderen so, wie es im ordo studiorum steht.
9) Die professio controversiarum, die zur Zeit Dekan Dr. Wagner innehat und behalten soll, ist nicht mit dem Dekanat verbunden, der Herzog kann frei über sie verfügen.
10) Da Dr. Sollfleiß starb und Dr. Hafenreffer, auf dem die fac. med. nun allein beruht, alt ist, soll die Univ. Berufungsvorschläge machen, damit die Fakultät in "uffnahm" gebracht wird.
11) Die Gärten hinter den Universitätshäusern sind nach und nach zu einem horto medico zu richten; daß es an Wasser und tiefem Boden fehle, sind bloße Vorwände.
12) Nach jeder Messe soll die fac. med. die Apothekertaxe an Hand der mitgebrachten Rechnungen revidieren.
13) Der rector contubernii M. Johann Grafft soll ein Jahr lang bei halbe Besoldung die professio mathematica extraordinarie versehen, sich dabei ad ordinariam hanc professionem qualifizieren und doch seine collegia Hebraea et philosophica nicht vernachlässigen.
14) Nr. 2,26 ist zu ergänzen. Auch die professores philosophiae sollen ihre compositiones in besserer Form diktieren.
15) Schießen ist nur vor der Stadt, wo die Bürger zu schießen pflegen, erlaubt. Die zunehmenden Duelle sind in einem gedruckten Programm mit Relegation beider Parteien zu belegen, im praktischen Fall ist jedoch nach sorgfältiger Untersuchung nur der Hauptursächer zu relegieren, die anderen sind privatim zu bitten, sich der Univ. eine Zeitlang zu enthalten, damit nicht vornehmer Leute Kinder verschimpfiert werden.
16) Die Consilia, die der verstorbene Notar [Daniel] Sturm, obwohl dafur bezahlt, nicht einschrieb, hat der jetzige Universitätssekretär nachzutragen, die Witwe Sturms bezahlt ihn.
17) Der Universitätssekretär muss die ganz konfundierte Registratur in den feriis canicularibus mit dem Geilfus oder dem jungen Pregitzer in Ordnung bringen und sie darin erhalten.
18) Auch die Unordnung der Bibliotheken soll behoben werden.
19) Der Pedell erhält neben dem Strafgelddrittel 1/3 fl von jeder Inskription, was die Studenten freiwillig über 1 fl geben, verfällt ganz dem fiscus academicus.
20) Auf die Gravamina der Univ.: a) Gravamina fisci: Die Landschaft kann der Univ. heuer nicht mehr als 1000 fl geben. Kirchenkasten und Stift Herrenberg sind aufgefordert, die erbetene additton wieder jährlich vorauszuzahlen. Der Obervogt zu Tubingen und Herrenberg, Moritz v. Croneckh, wird den Untervogt von Herrenberg mit Schultheiß und Gericht von Wolfenhausen wegen der strittigen Steueranlage vergleichen. Der Syndicus hat in duplo und detailliert zu berichten, was er mit den Censiten der Univ. über Streichung und Tilgung ihrer Gültschulden vereinbarte.
b) Gravamina stipendiorum: Beiliegend ein offenes Patent, das allen Amtleuten befiehlt, den administratoribus stipendiorum bei der Zinseintreibung zu helfen. Nach dem bevorstehenden Reichshauptschluss ist zu berichten, was an Zinsen verloren ging, was erhalten blieb und wie es verwendet wird. Eigene Haushaltungen und Speisungen der Stipendien sind einzurichten, dann ist darüber zu berichten. Wegen Rottenburg wird auf der bevorstehenden Konferenz mit Österreich verhandelt.
c) Gemeine Gravamina: Sachen des gesamten Corpus academicum privilegiatum gehören vor die Visitatoren, nicht vor den Oberrat, ob auch solche iuris privatorum wie Testamentsvollstreckung, wird der Herzog noch entscheiden. Alle Commercien sollen Bürgerschaft und Universitätsverwandten gleichermaßen zu gutem gedeihen, die membra universitatis haben Steuer und Ablösungshilfe mitzutragen, ausgenommen Amtsschaden und dergleichen. Ein Professor, der erkrankt oder amtlich verreist ist, ist entschuldigt. Bei langer Krankheit des prof. Institutionum soll ihn ein Kandidat vertreten.
21) Hans Georg von Tübingen soll seine Steuer und andere Schulden abtragen.
22) Im Inventario Stipendii Martiniani sind die 1400 fl Kapital, die bei der Landschaft stehen, nachzutragen und die Zinsen für 1652 einzufordern.
23) Die 762 fl des Stipendii Fickleriani, die bei M. Veit Ludwig, frühere Pfarrer zu Schwaikheim, Georg Goll und Hans Müller in Schwaikheim stehen, sollen möglichst eingetrieben werden.
24) Blandina, Just Müllers Witwe, die ihre Schuld von 1105 fl an das Stipendium Fabrianum mit einem bei hoher Währung angelegten Kapitalbrief beglich, den die Landschaft jetzt auf 400 fl reduzierte, soll binnen 3 Monaten die 600 fl nachzahlen oder sich mit Dokumenten oder Zeugen entlasten. (93-112)
1) Professoren und andere Universitäts-Bediente oder ihre Erben blieben der Univ. bei der Abrechnung 1165 fl 57 x 3 h schuldig, diese sind sofort dem Syndicus bar oder mit sicheren Gültbriefen zu bezahlen.
2) Die für Besoldungen ausgegebenen 8970 fl 7 x und die zur Abtragung von Schulden aufgewandten 9070 fl werden genehmigt, auch die restlichen 7000 fl Schulden könnten getilgt werden.
3) Der Syndicus hat endlich mit der Erneuerung der Lager- und Heischbücher anzufangen.
4) Da der Rektor sagt, er könne wegen der Propositionen und der Colligierung der Voten keine vollständigen Protokolle führen, so wird er davon befreit. Er muss aber finito senato die des Notars durchgehen, verbessern und ergänzen.
5) Nochmals: Wegen Kleinigkeiten braucht kein Senat gehalten zu werden (vgl. Nr. 2,6).
6) In eine der 3 oberen Fakultäten wird ein graduierter Professor erst aufgenommen, nachdem er pro loco disputiert (wobei Professoren, Assessoren und qualifizierte candidati opponieren), geschworen und eine auspicatoriam orationem gehalten hat.
7) Alle disputationes et orationes publicae sind dem Herzog mitzuteilen.
8) Kanzler und Dekan können Zeit und Ort ihrer Lektionen selbst verabreden, die Professores Feudalium et Institutionum lesen von 1-2 Uhr in verschiedenen Auditorien, alle anderen so, wie es im ordo studiorum steht.
9) Die professio controversiarum, die zur Zeit Dekan Dr. Wagner innehat und behalten soll, ist nicht mit dem Dekanat verbunden, der Herzog kann frei über sie verfügen.
10) Da Dr. Sollfleiß starb und Dr. Hafenreffer, auf dem die fac. med. nun allein beruht, alt ist, soll die Univ. Berufungsvorschläge machen, damit die Fakultät in "uffnahm" gebracht wird.
11) Die Gärten hinter den Universitätshäusern sind nach und nach zu einem horto medico zu richten; daß es an Wasser und tiefem Boden fehle, sind bloße Vorwände.
12) Nach jeder Messe soll die fac. med. die Apothekertaxe an Hand der mitgebrachten Rechnungen revidieren.
13) Der rector contubernii M. Johann Grafft soll ein Jahr lang bei halbe Besoldung die professio mathematica extraordinarie versehen, sich dabei ad ordinariam hanc professionem qualifizieren und doch seine collegia Hebraea et philosophica nicht vernachlässigen.
14) Nr. 2,26 ist zu ergänzen. Auch die professores philosophiae sollen ihre compositiones in besserer Form diktieren.
15) Schießen ist nur vor der Stadt, wo die Bürger zu schießen pflegen, erlaubt. Die zunehmenden Duelle sind in einem gedruckten Programm mit Relegation beider Parteien zu belegen, im praktischen Fall ist jedoch nach sorgfältiger Untersuchung nur der Hauptursächer zu relegieren, die anderen sind privatim zu bitten, sich der Univ. eine Zeitlang zu enthalten, damit nicht vornehmer Leute Kinder verschimpfiert werden.
16) Die Consilia, die der verstorbene Notar [Daniel] Sturm, obwohl dafur bezahlt, nicht einschrieb, hat der jetzige Universitätssekretär nachzutragen, die Witwe Sturms bezahlt ihn.
17) Der Universitätssekretär muss die ganz konfundierte Registratur in den feriis canicularibus mit dem Geilfus oder dem jungen Pregitzer in Ordnung bringen und sie darin erhalten.
18) Auch die Unordnung der Bibliotheken soll behoben werden.
19) Der Pedell erhält neben dem Strafgelddrittel 1/3 fl von jeder Inskription, was die Studenten freiwillig über 1 fl geben, verfällt ganz dem fiscus academicus.
20) Auf die Gravamina der Univ.: a) Gravamina fisci: Die Landschaft kann der Univ. heuer nicht mehr als 1000 fl geben. Kirchenkasten und Stift Herrenberg sind aufgefordert, die erbetene additton wieder jährlich vorauszuzahlen. Der Obervogt zu Tubingen und Herrenberg, Moritz v. Croneckh, wird den Untervogt von Herrenberg mit Schultheiß und Gericht von Wolfenhausen wegen der strittigen Steueranlage vergleichen. Der Syndicus hat in duplo und detailliert zu berichten, was er mit den Censiten der Univ. über Streichung und Tilgung ihrer Gültschulden vereinbarte.
b) Gravamina stipendiorum: Beiliegend ein offenes Patent, das allen Amtleuten befiehlt, den administratoribus stipendiorum bei der Zinseintreibung zu helfen. Nach dem bevorstehenden Reichshauptschluss ist zu berichten, was an Zinsen verloren ging, was erhalten blieb und wie es verwendet wird. Eigene Haushaltungen und Speisungen der Stipendien sind einzurichten, dann ist darüber zu berichten. Wegen Rottenburg wird auf der bevorstehenden Konferenz mit Österreich verhandelt.
c) Gemeine Gravamina: Sachen des gesamten Corpus academicum privilegiatum gehören vor die Visitatoren, nicht vor den Oberrat, ob auch solche iuris privatorum wie Testamentsvollstreckung, wird der Herzog noch entscheiden. Alle Commercien sollen Bürgerschaft und Universitätsverwandten gleichermaßen zu gutem gedeihen, die membra universitatis haben Steuer und Ablösungshilfe mitzutragen, ausgenommen Amtsschaden und dergleichen. Ein Professor, der erkrankt oder amtlich verreist ist, ist entschuldigt. Bei langer Krankheit des prof. Institutionum soll ihn ein Kandidat vertreten.
21) Hans Georg von Tübingen soll seine Steuer und andere Schulden abtragen.
22) Im Inventario Stipendii Martiniani sind die 1400 fl Kapital, die bei der Landschaft stehen, nachzutragen und die Zinsen für 1652 einzufordern.
23) Die 762 fl des Stipendii Fickleriani, die bei M. Veit Ludwig, frühere Pfarrer zu Schwaikheim, Georg Goll und Hans Müller in Schwaikheim stehen, sollen möglichst eingetrieben werden.
24) Blandina, Just Müllers Witwe, die ihre Schuld von 1105 fl an das Stipendium Fabrianum mit einem bei hoher Währung angelegten Kapitalbrief beglich, den die Landschaft jetzt auf 400 fl reduzierte, soll binnen 3 Monaten die 600 fl nachzahlen oder sich mit Dokumenten oder Zeugen entlasten. (93-112)
Akte
Visitationes, Bd. III: Nr. 1-15
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person oder Organisation über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
17.12.2025, 09:41 MEZ
Hierarchie
Hierarchie Detailansicht
- Eberhard Karls Universität Tübingen, UB - Universitätsarchiv
- Universitätsarchiv Tübingen (Archivtektonik)
- B Akademische Zentralorgane (Tektonik)
- Bc Verwaltungsorgane (Universitätsverwaltung) (Tektonik)
- Bc 2 Universitätssekretariat (Tektonik)
- Ältere Universitätsregistratur (15.-19. Jh.) (Tektonik)
- Ältere Universitätsregistratur, Vermischte Sachakten (I) (Bestand)
- 9. Visitationen (1520-1792) (Gliederung)
- Visitationes, Bd. III: Nr. 1-15 (Archivale)