Gottfried Graf von Sayn (Seyn.) bekundet: da zwischen seinem Bruder Heinrich Graf von Sp. und seinem Verwandten (patruelem) Johann Graf von Sp. ein Streit über die Lehnsleute der Grafschaft Sp. entstanden ist, haben sich beide Seiten auf ihn als Schiedsrichter geeinigt und ihm Vollmacht gegeben. Gottfried entscheidet wie folgt: die von alters her zur Grafschaft Sp. gehörenden Lehnsleute sollen beiden Grafen gemeinsam gehören; wenn einer eine Teilung wünscht, sollen sie in zwei gleiche Teile geschieden werden. Graf Heinrich soll die von Wilhelm von Schwarzenberg (Swarzen-) gekauften, die vom Ministerialen (famulum) Winand von Kröv (Crove) zu Hochscheid (Honscheit) erworbenen und die vom ohne männliche Erben verstorbenen Wilhelm von Weiperath (Wipenroth) heimgefallenen Güter allein besitzen und Graf Johann für die Güter des Wilhelm einen gleichwertigen Lehnsmann übertragen. Wenn die Erben Wilhelms die Güter weiter innehaben wollen, sollen beide Grafen sie damit belehnen. Für die von Wilhelm von Schwarzenberg und Winand von Kröv gekauften Güter kann Graf Johann ebenfalls Lehnsgüter bis zu einem Wert von 500 Pfund trierischer (trevirensium) Pfennige erwerben. Alle vorher von den Grafen bezüglich der Lehnsleute ausgestellten Teilungsurkunden werden hiermit ungültig. Graf Gottfried siegelt; zum Zeichen ihrer Zustimmung kündigen die Grafen Heinrich und Johann von Sp. ihre Siegel an.