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Verordnung: Die Annahme von Partial-Schuldscheinen über 50 Gulden vom 25. August 1825 soll jetzt für Kautionsleistungen zum Betrage vom 125 Gulden angenommen werden
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Verordnung: Die Annahme von Partial-Schuldscheinen über 50 Gulden vom 25. August 1825 soll jetzt für Kautionsleistungen zum Betrage vom 125 Gulden angenommen werden
E 3 A Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt]
Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt] >> D Landesverwaltung >> D.2 Landesdienst, Personal >> D.2.1 Einstellung, Beförderung, Amtspflichten und -freiheiten, Kautionsstellung
Darmstadt, 1861 Dezember 6
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