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Verordnung: In allen Orten soll die erlassene Verordnung innerhalb von vier Wochen genau befolgt werden, dass die verrufenen Kreuzer und andere geringwertige Münzen aus dem Verkehr gezogen und bei der hiesigen Münze abgeliefert werden (ein Überweisungsschreiben anbei)

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Hessisches Staatsarchiv Darmstadt
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