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Verordnung: Wenn die Untertanen angehalten werden, ihre Schweine in herrschaftliche Waldungen einzuschlagen, soll man doch nicht mehr von ihnen nehmen, als man an den anderen Orten auch gibt
Verordnung: Wenn die Untertanen angehalten werden, ihre Schweine in herrschaftliche Waldungen einzuschlagen, soll man doch nicht mehr von ihnen nehmen, als man an den anderen Orten auch gibt
E 3 A Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt]
Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt] >> T Landwirtschaft >> T.5 Tierzucht und Tierschutz, Viehkrankheiten und -handel
1671 September 1
Sachakte
Identifikation: Fundstelle (Blatt / Seite): Seite 60
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