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Regierung Köln, Kommunalwesen (vor 1945) (Bestand)
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Landesarchiv NRW Abteilung Rheinland (Archivtektonik) >> 2. Verwaltungsbehörden Regierungsbezirke Düsseldorf und Köln >> 2.2. Bezirksregierungen/staatliche Aufsichtsbehörden >> 2.2.4. Regierung Köln >> Regierung Köln BR 0009
Form und Inhalt: Das vorliegende Findbuch stellt alle Akten der Provenienz Regierung Köln zusammen, die zum Thema Kommunalwesen bisher in den alten Findbüchern "Regierung Köln Abteilung I" und "Regierung Köln Nachträge" verstreut zu finden waren. Gleichzeitig bietet dieses Findbuch die Aktentitel in einer z.T. stark erweiterten Form. Der durch diese Überlieferung abgedeckte Zeitraum umfaßt die Jahre 1816 bis 1945, wobei der Schwerpunkt auf den Jahren bis 1920 liegt.
Die preußische Regierung Köln nahm am 22. April 1816 ihre Tätigkeit auf (vgl. zur weiteren Behördengeschichte das ausführliche Vorwort im neuen Findbuch 214.01.1 ,Regierung Köln Verfassung und Verwaltung"). Am 20. April des gleichen Jahres war bereits die Kreiseinteilung des Regierungsbezirks veröffentlicht worden, wonach insgesamt elf Kreise gebildet werden sollten. Es waren dies: Stadtkreis Köln, Landkreis Köln sowie die Kreise Bergheim, Bonn, Lechenich, Mülheim, Rheinbach, Siegburg, Uckerath, Waldbröl und Wipperfürth. Diese Einteilung hatte jedoch nur kurze Zeit Bestand und wurde im Lauf der folgenden zehn Jahre mehrfach verändert. Zunächst wurde nur wenig später, am 14. Mai bzw. am 5. Juli 1816, die Anzahl der Kreise um zwei erhöht: Die Kreise Gimborn und Homburg traten hinzu. Am 1. Oktober 1820 wurden die Kreise Siegburg und Uckerath zu einem Kreis vereinigt, der seit dem 17. Februar 1825 seinen Hauptort in Siegburg hatte und die Bezeichnung "Siegkreis" trug. Zum gleichen Zeitpunkt wurde aus den beiden bereits am 26. Februar 1819 provisorisch vereinigten Kreisen Gimborn und Homburg der neue ,Kreis Gummersbach" gebildet. Die vorläufig letzte Veränderung geschah am 17. Februar 1827, als der Hauptort des Kreises Lechenich nach Euskirchen verlegt, gleichzeitig der Name in "Kreis Euskirchen" geändert wurde. Im Jahr 1887 wurde die Stadt Bonn zur kreisfreien Stadt erhoben, im Jahr 1901 auch die Stadt Mülheim, die jedoch schon 1914 nach Köln eingemeindet wurde. Die letzte wesentliche Umorganisation, die sich jedoch in den hier verzeichneten Akten kaum spiegelt, umfaßte im Jahr 1932 die Aufteilung des Kreises Rheinbach auf die Kreise Bonn und Euskirchen, die Vereinigung der Kreise Gummersbach und Waldbröl zum Oberbergischen Kreis (mit Sitz in Gummersbach) sowie die Vereinigung des Mülheimer Restkreises mit dem Kreis Wipperfürth zum Rheinisch-Bergischen Kreis (Sitz Bergisch Gladbach) und schließlich den Wechsel Wesselings vom Landkreis Bonn zum Landkreis Köln.
Die Leitung der Kreise lag zunächst bei von der Regierung ernannten landrätlichen Kommissarien, dann bei vom König ernannten Landräten. In den Städten, die eigene Kreise bildeten, im Regierungsbezirk Köln also zunächst nur in der Stadt Köln, vertrat der Polizeipräsident die Stelle des Landrats.
Die von der französischen Herrschaft übernommene Gemeindeverfassung wurde im Prinzip beibehalten. Die Bürgermeister (in Köln Oberbürgermeister), die Beigeordneten, Stadträte und Schöffen wurden von der Regierung ernannt. Die Bürgermeister waren dem Landrat des Kreises, der Oberbürgermeister von Köln unmittelbar der Regierung untergeordnet.
Am 23. Juli 1845 trat die "Gemeindeordnung für die Rheinprovinz" in Kraft, die vor allem einen Grundgedanken des französischen Gemeinderechts, den der Gleichstellung von Stadt und Land, übernahm und sich darin deutlich von den in Preußen üblichen Städteordnungen, der Steinschen Städteordnung des Jahres 1808 und auch von der Revidierten Städteordnung von 1831, unterschied. Die Gemeindeordnung ließ die Bürgermeistereien bestehen, jedoch nicht als Großgemeinden nach dem Vorbild der französischen Mairien, in der die einzelnen Gemeinden völlig aufgehen sollten, sondern als staatliche Verwaltungsbezirke, in denen die nunmehr selbständigen Einzelgemeinden ihre eigenen Haushalte und in Gemeinderat und Gemeindevorsteher ihre eigenen Organe besaßen. Gleichzeitig stellten die Bürgermeistereien für die zugehörigen Gemeinden auch eine Art Kommunalverband dar, nämlich in Bezug auf die Angelegenheiten, die für alle angehörigen Gemeinden von Interesse waren. Darüberhinaus hatte der Bürgermeister die Gemeinderatsbeschlüsse vorzubereiten und auszuführen sowie die Einzelgemeinden nach außen zu vertreten. Der Bürgermeister, der sein Amt auf Lebenszeit innehatte, war auch geborener Gemeindevorstand jeder zu seiner Bürgermeisterei gehörigen Einzelgemeinde.
Der "Durchbruch zur modernen kommunalen Selbstverwaltung" (Schütz) wurde erst ein gutes Jahrzehnt später vollzogen, als im Jahr 1856 die "Rheinische Städteordnung" eingeführt wurde.
Die Staatsaufsicht, die die Rheinische Gemeindeordnung als "Oberaufsicht über die Gemeindeverwaltung" bezeichnet, wurde gegenüber den Bürgermeistereien und den Einzelgemeinden von denselben Organen und in denselben Formen ausgeübt, Aufsichtsbehörden waren die Regierung und die Landräte.
Der hier verzeichnete Aktenbestand erwuchs bei der Wahrnehmung dieser staatlichen Aufsichtspflicht. Die Akten gelangten zum überwiegenden Teil in den 90er Jahren des 19. Jahrhunderts ins Archiv. Aus diesem Grund wurde bei der Klassifikation die Kreiseinteilung zugrunde gelegt, die zwischen 1887 (Erhebung Bonns zur kreisfreien Stadt) und 1901 (Erhebung Mülheims zur kreisfreien Stadt) gültig war.
Eine Besonderheit der Aufsichtsakten stellt die teilweise starke Anreicherung mit Druckschriften dar. Da es sich dabei um eine Form der so genannten "grauen Literatur" handelt, die heute z.T. nur noch schwer greifbar ist, wurden diese Stücke als Vermerke in die Aktentitel mit aufgenommen.
1945 wurde der gesamte Bestand bei der Bombardierung des Kahns "Main 68", der Aktenbestände evakuieren sollte, so stark in Mitleidenschaft gezogen, daß die Schäden noch immer nicht gänzlich behoben werden konnten.
Die Verzeichnung wurde 1996 von StARin Dr.Schnelling- Reinicke durchgeführt.
Bei den Akten mit den Nrn. BR 0009 Nr. 17936 bis Nr. 17973, Nr. 18001, Nr. 18002 handelt es sich um restaurierte Kahnakten Die Akten sind zu bestellen und zu zitieren:
BR 0009 und lfd. Nr. .
Literatur:
Erbel, Arno, Von der französischen Munizipalverfassung zur Rheinischen Gemeindeordnung von 1845, in: 150 Jahre Regierungsbezirk Köln, Berlin 1966, S. 250-258
Geschichtlicher Atlas der Rheinlande Beiheft V/2. Verwaltungsgliederung 1820 - 1980. Landkreise und kreisfreie Städte. Bearbeitet von Günter Löffler. Köln 1982
Preußen und die rheinischen Städte. Hrsg. von Margret Wensky, mit Beiträgen von Dietrich Höroldt, Rüdiger Schütz, Wolfgang R. Krabbe, Veröffentlichung des Landschaftsverbandes Rheinland, Amt für rheinische Landeskunde Bonn, Köln/Bonn 1994
18.372 Einheiten; 3.092 Kartons; dazu 161 Kartons unverzeichnet
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgte Person“ meint eine Person, die einen Entschädigungsanspruch für einen Schaden durch NS-Verfolgung geltend machte. Wenn der Antrag nicht von der verfolgten Person selbst, sondern von einer anderen Person gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ angegeben und ihre Beziehung zur verfolgten Person, soweit vorhanden, vermerkt. In den Quellen wird die verfolgte Person mitunter als „Geschädigter“, die antragstellende Person als „Anspruchsberechtigter“ bezeichnet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.