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Verordnung: Durch die Katastration der Schäfereien sind Zweifel entstanden. Die Besteuerungsweise begründet keineswegs einen mehrfachen Bezug von ein- und demselben Objekt, sondern entspricht voll dem gültigen Steuersystem. Mit den vorliegenden Verordnungen soll besteuert werden: 1. das Gewerbe der Schäfer, 2. die Schafe selbst und 3. die Schafweidegerechtigkeiten

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Hessisches Staatsarchiv Darmstadt
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