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Vergleich zwischen Johann Jakob Schenk von Stauffenberg zu Wilflingen, Rißtissen und Horn und Hans Ulrich Kraft, Anton Schermann und Wolfgang Merckel als vom Rat der Stadt Ulm verordneten Baupflegern der Pfarrkirche Unser Lieben Frauen in Ulm wegen einer Nachbarschaftsstreitigkeit. Die Baupfleger warfen Johann Jakob Schenk von Stauffenberg und der Gemeinde Rißtissen vor, dem der Niedergerichtsbarkeit des Kirchenbaupflegeamtes unterworfenen Hans Maister widerrechtlich die Räumung und Säuberung (ausführ: oder außschlagung) des Baches befohlen zu haben, der von der Riß durch das Dorf Rißtissen läuft. Der Bach war in der zurückliegenden Kriegszeit zugewachsen und führte bei Hochwasser zu großen Überschwemmungen, so dass man die Straßen des Dorfes nicht mehr benutzen konnte. Hans Maister lehnte aber unter Berufung auf die alten Gerechtigkeiten seines Gutes diesen Befehl ab. Nach einigen hin- und hergewechselten Schreiben wurde ein Augenschein eingenommen und im Interesse einer beiderseits guten Nachbarschaft ein auf gütlichem Wege erreichter Vergleich abgeschlossen: (1) Wenn es die Gemeinde zu Rißtissen für angebracht hält, das zur Unterhaltung von Stegen und Wegen und der durch das Dorf fließenden Riß Arbeiten ausgeführt werden müssen, sind Hans Maister, seine Nachkommen und alle künftigen Eigentümer und Besitzer dieses Gutes wie die anderen Gemeindeleute verpflichtet. (2) Hans Maister wird verpflichtet, der Gemeinde in allen sie hauptsächlich betreffenden Angelegenheiten zu helfen und sich von ihr nicht abzusondern, ohne aber mehr als die anderen Gemeindeleute belastet zu werden. Die Gemeindesachen sollen ihm außerdem nicht befohlen, sonder nur angesagt werden. (3) Hans Maister klagte darüber, dass er im Gegensatz zu früher nun auch zur Besoldung des Pfarrers und Schulmeisters beitragen solle. Johann Jakob Schenk von Stauffenberg berichtete dazu, dass der Pfarrer und Schulmeister wegen der zurückliegenden Kriegszeit ihre vorher übliche Besoldung nicht mehr erhalten konnten. Er habe daher in einer Zwischenlösung allen Untertanen zu Rißtissen befohlen, dem Pfarrer und dem Schulmeister jährlich jeweils fünf Batzen zu geben, bis wieder andere Mittel verfügbar wären. Das Kirchenbaupflegeamt erklärte sich damit einverstanden, dass Hans Maister jährlich zehn Batzen wie die anderen Gemeindeleute für den Pfarrer und den Schulmeister bezahlt, aber deswegen keine Gerechtigkeit oder Schuldigkeit anerkannt wird. Sobald die Gemeinde wieder über neue Einkünfte verfügt, soll Hans Maister ersetzt werden, was er für den Pfarrer und Schulmeister bezahlt hat. (4) Da Johann Jakob Schenk von Stauffenberg zum Schutz und Schirm seiner Untertanen verpflichtet ist und sie deshalb in der zurückliegenden Kriegszeit in seinem Schloss aufgenommen hatte, war er der Meinung, dass auch die Untertanen verpflichtet sind, ihn und seine Familie zu schützen und zu schirmen. Hans Maister wäre deshalb wie die anderen Untertanen zur Bewaffnung und im Notfall zur Verteidigung des Schlosses verpflichtet. Das Kirchenbaupflegeamt erwiderte darauf, dass auch in der zurückliegenden Kriegszeit eine derartige Forderung nie gestellt wurde. Da Hans Maister diese Dienstbarkeit nur dem Kirchenbaupflegeamt schuldig ist, soll es bei den alten Verhältnissen bleiben. Beide Parteien kommen überein, dass bei einem zukünftigen Notfall Hans Maister, seine Familie, seine Pferde und sein Vieh wie die anderen Untertanen in dem Schloss Zuflucht nehmen können, dafür aber auch zum Wachdienst verpflichtet sind. Wenn sich ein Malefiz- oder ein anderer Straffall zuträgt und auf Befehl der hohen Obrigkeit jemand verfolgt oder verhaftet werden muss, sind Hans Maister und seine Nachkommen dazu wie die anderen Untertanen verpflichtet. Wenn ein Gefangener in das Schloss gebracht und dort länger festgehalten wird, sollen Hans Maister und seine Nachkommen zu keinem weiteren Wachdienst herangezogen werden. (5) In der zurückliegenden Kriegszeit kam es zu Meinungsverschiedenheiten wegen der Steuern und Kontributionen. Johann Jakob Schenk von Stauffenberg war seiner Meinung nach als Besitzer der hohen Obrigkeit allein zu Erhebung von Steuern und Kontributionen berechtigt. Unter Berufung auf die Stiftsgründung und die ulmischen Urbare, nach denen das Kirchenbaupflegeamt die Türkensteuern und andere Reichsanlagen eingezogen hatte, beanspruchte das Kirchenbaupflegeamt ebenfalls die Erhebung von Steuern und Kontributionen. Bei zukünftigen Kriegszeiten mit Einquartierungen, Durchzügen, Nachtlagern oder ähnlichen Ereignissen in Rißtissen sollen Hans Maister oder die anderen Besitzer des ulmischen Gutes zu Steuern und Kontributionen verpflichtet sein, aber nicht höher als die anderen Untertanen. In den anderen Fällen soll es dagegen bei dem alten Herkommen bleiben und das Kirchenbaupflegeamt bei den Türkensteuern oder anderen Reichsanlagen durch Johann Jakob Schenk von Stauffenberg und die Herrschaft Rißtissen nicht belastet werden. (6) Bei den Ehehaften bleibt es bei zehn Stück Käse oder zwei Pfenning für jedes Stück Käse und bei einem ß und vier h von dem Flurhüteramt, die Hans Maister und seinen Nachkommen jährlich gegeben werden sollen. Hans Maister und seine Nachkommen sollen dem Kirchenbaupflegamt getreu, gehorsam, gerichtbar, steuerbar, botmäßig und dienstbereit sein, wie es ein Hintersasse seinem Herren gemäß der Stiftsgründung und den uralten ulmischen Dokumenten schuldig ist. Wenn Hans Maister, seine Nachfolger oder seine Ehefrau, seine Kinder oder seine Dienstboten außerhalb des Hofetters einen Frevel begehen oder sich eine Buße zuschulden kommen lassen, wird es von der Herrschaft Rißtissen bestraft, innerhalb des Hofetters einschließlich der Gefangennahme von Verbrechern durch das Kirchenbaupflegeamt oder in dessen Namen durch den Rat der Stadt Ulm, wie es bereits am 20. Juni 1617 verglichen wurde. (7) Hans Maister, seine Nachfolger und Nachkommen sind zwar von der gewöhnlichen bürgerlichen Pflicht befreit, müssen sich aber durch Handgelübde gegenüber Johann Jakob Schenk von Stauffenberg, seinen Erben und Nachkommen verpflichten, nichts Widriges und Verdächtiges gegen die hohe Obrigkeit und die Gemeinde zu begehen und keinen Fremden ohne Wissen und Zustimmung aufzunehmen und zu beherbergen. Ausgenommen werden davon die Freunde und Bekannten, die zum Tagwerk aufgenommen werden.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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