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Verordnung: Wenn die Versetzung von Grenzsteinen im öffentlichen oder privaten Bereich notwendig wird, ist unverzüglich die Großherzogliche Steuerkommission in Kenntnis zu setzen
Verordnung: Wenn die Versetzung von Grenzsteinen im öffentlichen oder privaten Bereich notwendig wird, ist unverzüglich die Großherzogliche Steuerkommission in Kenntnis zu setzen
E 3 A Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt]
Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt] >> C Verhältnis zum Reich und zu anderen Ländern >> C.3 Landeshoheitssachen und Grenzangelegenheiten
Darmstadt, 1827 Januar 29
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