Spruchbrief des Ritters Berchtold vom Stain in dem Streit zwischen Abt Martin vom Kloster Rot und den Eigenleuten des Klosters, der als Kommissar von Erzherzog Albrecht von Österreich eingesetzt ist laut Brief vom Dienstag nach Franzisci (6. Okt.) 1455, gegeben zu Freiburg i. B. Schiedsleute für Abt und Konvent sind Ritter Bern von Rechberg von Hohenrechberg und Eberhard vom Stain, für die Eigenleute Hans Vehlin, Altenbürgermeister zu Memmingen, und Ortlieb Seng, Bürger und Rat daselbst. Das Gericht entscheidet: Aller Streit soll vergessen sein, die Eigenleute sollen dem Abt dienstbar und gehorsam, er ihnen ein guter Herr sein. Die Güter des Klosters sind richtige Erbgüter, die vererbt werden, wird eines verkauft, so wird der Besitzer vom Abt belehnt und muß ihm den Zehnten zahlen, wird es an einen Fremden verkauft, so muß er des Abts Zustimmung haben und tauglich sein. Die Zinsen dürfen nicht erhöht werden, es sei der Abt verleiht ein lediges Gut von neuem. Auf den Klostergütern soll kein Erbteil liegen. Dem Abt bleibt das Hauptrecht (das beste Roß oder Rind) und das Fallrecht (das beste Gewand). Beim Tod einer Frau darf er eine Kuh nehmen oder Kleid. Die bisherige jährliche Abgabe von 1 Fuder Wein wird beibehalten, Abt Martin erhält dafür 200 Rheinische Gulden von seinen Eigenleuten. Weiter wird die Gerichtsbarkeit der Äbte und das Strafmaß bestimmt, das sie verhängen können. Ein Untertan des Klosters, der einen Hof bebaut, darf 4, wer ein Feld bebaut 2 Schweine halten. Söhne und Töchter der Eigenleute darf der Abt, wenn sie nicht von den Eltern gebraucht werden, in seinen Dienst nehmen. Diese Artikel werden von den Eigenleuten beschworen. Besiegelt von den obengenannten 5 Schiedsrichtern. Münchrot, am Samstag vor dem weißen Sonntag, an dem man pflegt in der hl. Kirche zu singen Invocavit. Orig. Perg. + 2 Kopien Papier, 3 S. fehlen, 2 beschädigt. Vgl. Stadelhofer II, S. 37-39.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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