Kurfürst Friedrich von der Pfalz bekundet, dass er Wolf Kämmerer von Worms Frhr. von Dalberg auch für seine Vettern die Güter, die der + Adam Kämmerer von Dalberg als Mannlehen innehatte, nämlich ein Drittel an den Zehnten zu Heppenheim und in der Gemarkung, außerdem das, was noch von den Ganerben des + Ritter Johann von Hattenstein Ganerben auf Wolff fallen wird, die Zehnten zu Rimbach und Gemarkung (ohne den Kirchenteil), Dorf, Vogtei und Gericht mit Zubehör zu Albersbach, ein Zehnt zu Knoden, ein Viertel an einem Hof zu Pfungstadt, alle Gülten, die der + Gerhard Vetzer von Geispitzheim zu Breidenbach herrühren, den Kleinen Zehnten zu Hambach, desgl. zu den Krummen Morgen, genannte Korn- und Haferabgaben (u. a. Schützenkorn) zu Pfungstadt, den Kleinen Zehnten zu Sonderbach, die Zehnten zu Erlenbach, Gültanteile vom Kleinen Zehnten zu Bensheim und Hafer zu Sonderbach zu einem Mannlehen verliehen habe.

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