Berufung gegen das Dekret der Vorinstanz vom 15. Sept. 1597, womit diese sich zum zuständigen Gericht erklärte. Die Appellanten erheben dagegen die Einrede, daß Haus Vorst, der Wohnsitz der Minderjährigen von Lützerode, im Herzogtum Jülich liege ebenso wie der Wohnsitz ihres Vormunds von Gymnich und daß die streitigen Erbgüter unter verschiedenen Jurisdiktionen liegen. Der Hintergrund des Jurisdiktionsstreits ist der Besitzstreit um Lörsfeld in der Herrlichkeit Kerpen (Kr. Bergheim) mit seinen Pertinenzien. 1583 hatten Johann von Lützerode und Margarethe Haes vertraglich vereinbart, daß sobald Johann tatsächlich Lörsfeld in seinen Händen halte, er 6000 Tlr. zu je 52 Albus an Margarethe in bar zahlen solle. In weiteren Verträgen wurden einerseits die Zahlungsmodalitäten zugunsten des Schuldners verändert, andererseits wurde der Margarethe Haes zugesichert, daß ihr Lörsfeld abgetreten werde, falls die vereinbarten Geldzahlungen nicht erfolgten. Da dies offenbar nicht geschehen war, ließ Margarethe Haes durch die Vorinstanz einen Arrest auf die Erbgüter der Appellanten legen.