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Gemeiner Bescheid: Nach der Hofgerichts-Verfügung vom 23. April 1830 ist für jeden Ort und Sitz eines Landgerichts zur Inempfangnahme landgerichtlicher Verfügungen ein Bevollmächtigter zu ernennen. Die hier aufgeführten Ausführungsbestimmungen sind zu beachten

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Hessisches Staatsarchiv Darmstadt
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