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Anweisung: Der hofgerichtlichen Anzeige zufolge hat der Verwundete oder Misshandelte bei seinem Anzeigebericht ausdrücklich zu bemerken, dass er sich außer Stande befindet, sich selbst zum Arzt zu verfügen
Anweisung: Der hofgerichtlichen Anzeige zufolge hat der Verwundete oder Misshandelte bei seinem Anzeigebericht ausdrücklich zu bemerken, dass er sich außer Stande befindet, sich selbst zum Arzt zu verfügen
E 3 A Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt]
Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt] >> I Justizangelegenheiten >> I.5 Strafrechtspflege, Peinliche Prozesse, Folter, Hinrichtungen
[Langen, 1843]
Sachakte
nur Xerokopien
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