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Hans Müller aus Buch [Kr. Schwäbisch Hall], sesshaft zu Neuenstadt, wegen eines offenbar wissentlichen Diebstahls zu Neuenstadt gef., jedoch auf die Fürbitten des Junkers Wolf Greck von Kochendorf [Kr. Heilbronn], Christof Lebkicher, Schultheiß zu Neckarsulm und anderer adliger Personen wieder freigelassen, schwört U. und verspricht eidlich, alle Atzung und Unkosten, welche auf ihn und den Knecht mit Botenlohn, Schreiben, Züchtigen u.a. aufgelaufen sind, zu bezahlen. Ferner soll die Mühle, darin er gesessen, wegen seiner strafbaren Handlungen ohne Widerrede der Herrschaft Württemberg zu freiem Eigen verfallen sein und sollen er und seine Erben deswegen keine Forderungen und Ansprüche erheben, alles dies unter Androhung der Todesstrafe im Fall der Nichtbefolgung, doch unbeschadet seiner Bewegungsfreiheit mit Weib und Kind im Gebiet des Fürstentums. Auch seine Ehefrau Afra gelobt bei ihrer Treue an Eides statt, die vorgeschriebene U. zu halten.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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