Anzeigen des Gerichts Dünzlau über: 1. die mit den Steuern und Hofanlagen noch nicht belegten Güter und Grundstücke, die seit 1752 neu erbauten Häuser, die vorhandenen Hofbaugüter, die seit 1752 zum Hofbau eingezogenen Untertanengüter und die pfarrlichen Widdumsgüter,. 2. den bestehenden Hoffuß und die unbelegten walzenden Stücke

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Bayerisches Hauptstaatsarchiv